Zuwegung in Miteigentum

Zugangswege zu Reihenhaus- und Wohnanlagen bieten häufig "Reibungspunkte". Neben der Eintragung einer Grunddienstbarkeit besteht die Möglichkeit, das Wegegrundstück zu vermessen und den einzelnen Berechtigten Miteigentumsanteile am Wegegrundstück zu übertragen. Dann kann deren internes Verhältnis durch eine im Grundbuch eingetragene Miteigentümervereinbarung und Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft geregelt werden.[1] Allerdings ist die Miteigentümervereinbarung gegenüber der Grunddienstbarkeit mit erheblichen Schwächen verbunden, insbesondere weil die Aufhebung durch einen Pfändungsgläubiger nach § 751 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossen werden kann.[2]

Videoüberwachung

Die Installation einer Videokamera über der gemeinschaftlichen Zufahrt zwischen Reihenhäusern ist unzulässig.[3]

Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen zu privaten Zwecken richtet sich seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO.[4]

Anspruch auf Baulastbestellung

Streit kann auch die Frage der Einräumung einer Baulast auslösen.

 
Praxis-Beispiel

Anspruch auf Zustimmung zur Baulastbestellung

Einer der Miteigentümer einer Wegeparzelle verlangte von den übrigen Miteigentümern die Zustimmung zur Bestellung einer Baulast an dem gemeinsamen Wegegrundstück. Mit ihr sollte die Zufahrt zu seinem Grundstück gesichert sowie die Duldung der Verlegung, Wartung und Nutzung von Wasserleitungen erreicht werden.

Der BGH[5] gab ihm Recht und stellte klar, dass für einen solchen Anspruch auf Bewilligung der Baulast folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  • Die Baulast muss notwendig sein, um dem Miteigentümer eine bestimmungsgemäße Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks zu ermöglichen.
  • Die Grenze des § 745 Abs. 3 BGB (keine wesentliche Veränderung) bleibt gewahrt.
  • Die angestrebte Regelung entspricht nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber.

Notweg

Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige Grundstückseigentümer die für einen Notweg in Anspruch genommene Fläche, tragen sie die Unterhaltungskosten anteilig.[6]

[1] Dazu Abschnitte 3 und 7.1.
[2] Oppermann/Scholz, DNotZ 2017, S. 4, 11.
[3] AG Nürtingen, Urteil v. 5.1.2009, 10 C 1850/08, NZM 2009 S. 216; vgl. auch AG München, Urteil v. 14.11.2017, 172 C 14702/17, juris; ferner BGH, Urteil v. 21.10.2011, V ZR 265/10, NZM 2012 S. 239.

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