Wie ist die Verwaltung geregelt?

Die Verwaltung des Gemeinschaftsgrundstücks steht den Teilhabern (Miteigentümern) grundsätzlich gemeinschaftlich zu (§ 744 Abs. 1 BGB). Sie können die Verwaltung auch einem von ihnen oder einem Dritten übertragen (dazu unten Abschnitt 5.4) oder auch in einer Satzung regeln (dazu unten Abschnitt 5).

Bei gemeinschaftlicher Verwaltung müssen sich die Teilhaber einigen oder einen Mehrheitsbeschluss herbeiführen (§ 745 Abs. 1 BGB).

 
Achtung

Mehrheit der Anteile

Dabei bestimmt sich die Mehrheit nicht wie gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Köpfen. Es kommt nicht auf die Mehrheit der anwesenden Miteigentümer an, sondern vielmehr auf die Mehrheit der Anteile im Verhältnis zu der Gesamtsumme der Anteile.[1]

Grenzen für Mehrheitsbeschluss

Nach dieser Vorschrift kann aber durch Stimmenmehrheit nur eine "der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung" beschlossen werden. Eine wesentliche Veränderung des Grundstücks kann nicht beschlossen oder verlangt werden (§ 745 Abs. 3 Satz 1 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Zulässige Mehrheitsbeschlüsse

So kann die Teilhabermehrheit gegen den Willen anderer Miteigentümer einen Garagenvorplatz sicher nicht in einen Kinderspielplatz umfunktionieren. Sie wird aber wohl durchsetzen können, dass der Zufahrtsweg zu den Häusern mit demontierbaren Absperrpfosten versehen wird, um zu häufigen Zuliefererverkehr zu unterbinden.

Auch die Kündigung eines Mietverhältnisses kann mehrheitlich ausgesprochen werden.[2]

Besonderheiten im Prozess

Die Beschwerdebefugnis in einem Gerichtsverfahren steht nur allen Berechtigten gemeinsam zu.[3]

Ist eine Mietwohnung von einer Bruchteilsgemeinschaft vermietet, kann die von der Bruchteilsgemeinschaft beanspruchte Duldung einer Wohnungsmodernisierung auch von einzelnen ihrer Mitglieder aus eigenem Recht klageweise durchgesetzt werden.[4]

[1] Dazu LG Aachen, Urteil v. 22.12.2009, 12 O 101/09, BeckRS 2011, 16313.
[2] BGH, Hinweisbeschluss v. 26.4.2010, II ZR 159/09, NJW-RR 2010 S. 1312.
[3] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 1.12.2015, 3 W 107/15, FGPrax 2016 S. 74.

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