Auskunftspflicht

In Miteigentum stehender Grundbesitz wird häufig abredegemäß von einem der Miteigentümer verwaltet, oft auch unentgeltlich. Wie steht es dann mit dessen Pflicht, dem oder den anderen Miteigentümern Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben zu erteilen und Rechenschaft abzulegen?

 
Praxis-Beispiel

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Ein im Eigentum der Schwestern A und B stehendes Grundstück wurde von B allein verwaltet. Ihr zahlte A über mehrere Jahre jährlich "pauschale" Beträge in unterschiedlicher Höhe, insgesamt 140.000 DM. Detaillierte Abrechnungen erteilte B nicht, sie wurden von A auch nicht verlangt. Erstmals 5 Jahre später wurde sie von A aufgefordert, Rechenschaft über ihre Verwaltungstätigkeit abzulegen. Im Wege der Stufenklage hat A Einsicht in sämtliche Verwalterunterlagen verlangt und, nachdem ihr B diese gewährt hat, einen Zahlungsanspruch über rd. 120.000 DM geltend gemacht.

Nach Auffassung des BGH[1] liegt in dem etwaigen Verzicht auf Auskunft und Rechenschaft nach § 666 BGB nicht auch ein Verzicht auf jegliche Nachforderungen. Dies könne allenfalls für verhältnismäßig geringe Spitzen von Zahlungsansprüchen gelten. Bestehe hingegen der begründete Verdacht, dass der Verwalter des gemeinsamen Grundeigentums seinen Miteigentümern größere Beträge vorenthalten hat, so kann er sich gegenüber der auf Auskunft und Zahlung gerichteten Stufenklage nicht darauf berufen, die Miteigentümer hätten ihm in der Vergangenheit vertraut und aus Gründen familiärer Verbundenheit stillschweigend auf laufende Rechnungslegung verzichtet.

Die Stellung des Verwaltenden folgt grundsätzlich dem Recht des Auftrags (§§ 662  ff. BGB). Bei entgeltlicher Tätigkeit liegt ein Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis vor.[2]

[2] Schmidt in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 745 Rn. 7.

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