Früchte und Gebrauchsrecht

Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte (§ 743 Abs. 1 BGB). In erster Linie wird es dabei um Miet- und Pachtzinsen gehen.

Darüber hinaus ist jeder Teilhaber zum Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache befugt, allerdings lediglich insoweit, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt ist (§ 743 Abs. 2 BGB).

 
Praxis-Tipp

Benutzungsrecht

Das Benutzungsrecht kann (und sollte) vertraglich geregelt und auch im Grundbuch dinglich abgesichert sein. Seine Grenzen bestimmen sich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 242 BGB).

Streit um richtiges Parkverhalten

In manchen Siedlungen ist Parkraum ähnlich knapp wie Wohnraum. Rücksichtsloses Parkverhalten führt häufig zu Auseinandersetzungen und manchmal sogar vor Gericht.

 
Praxis-Beispiel

Nur für Rangiermeister

Die Parteien sind Eigentümer zweier Grundstücke und unmittelbare Nachbarn in einer privaten Wohnanlage. Sie werden durch eine Privatstraße verbunden, die im Gemeinschaftseigentum steht. Aufgrund eines Formfehlers wurden die Kläger versehentlich nicht auch als Miteigentümer der Privatstraße ins Grundbuch eingetragen. Auf jedem Grundstück befinden sich hintereinander 2 Parkplätze. Vor dem Haus der Beklagten liegt überdies ein gepflasterter Vorgartenbereich, der von ihnen zum Parken verwendet wird. Dieser ist jedoch so schmal, dass dort abgestellte Pkw regelmäßig ein Stück in die Straße hineinragen und damit denjenigen Rangierbereich blockieren, den die Kläger für die rechtwinkelige Ausfahrt aus ihrer Grundstückseinfahrt reklamieren. Vorgerichtlich fand erfolglos ein Schiedstermin statt. Die Kläger begehren, dass die Beklagten und ihre Besucher auf dem Bereich vor ihrem Haus zum Be- und Entladen zwar halten, aber nicht parken dürfen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, die Berufung dagegen blieb erfolglos.

Das LG Köln[1] verneinte hier einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Eine abwehrfähige Eigentumsbeeinträchtigung habe nicht vorgelegen, da die Ausfahrt aus dem Klägergrundstück nicht unmöglich gemacht, sondern nur erschwert worden sei, was jedoch im Rahmen des § 1004 BGB analog nicht abwehrfähig wäre. Auch unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Miteigentums an der Privatstraße bestehe ein solcher Abwehranspruch nicht. Miteigentümer könnten Ansprüche daraus nur Dritten entgegenhalten; untereinander hätten sie hingegen nur die Rechte aus §§ 743  ff. BGB.

Nutzung durch Dritten

Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich.

 
Praxis-Beispiel

Alleiniges Nutzungsrecht

Die Kläger sind Miteigentümer zu Bruchteilen eines Flurstücks, das ihnen die Beklagte verkauft und in den Jahren 2000 bis einschließlich 2002 verwaltet hatte. Laut Kaufvertrag verblieb das Nutzungsrecht bei der Beklagten. Gleichwohl verlangten die Kläger von ihr, ihnen zu Händen ihres Verwalters Abrechnung über diese Verwaltung zu erteilen sowie den sich aus der Abrechnung ergebenden Verwaltungsüberschuss (insbesondere Stellplatzmieteinnahmen) nebst Zinsen zu zahlen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos.

Nach Ansicht des BGH[2] stehen die Gebrauchsvorteile eines im Miteigentum stehenden Grundstücks den Teilhabern aufgrund ihrer Mitberechtigung nur dann gemeinsam zu, wenn die Nutzungen mit dem Grundstück verbunden und nicht aufgrund einer Sondervereinbarung einzelnen Miteigentümern als Sondernutzungsrecht zugewiesen sind.

[1] LG Köln, Urteil v. 26.9.2018, 13 S 162/17, ZMR 2019 S. 166, dazu Riemer, NZV 2019, S. 99; vgl. auch AG Wuppertal, Urteil v. 24.8.2004, 37 C 235/04, juris.

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