Sie haben die Wahl!

Durch notariellen Ehevertrag können die Ehegatten[1] jederzeit, auch nach Eheschließung, ihre güterrechtlichen Verhältnisse anderweitig regeln[2]: Sie können etwa Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren, aber auch entsprechend den jeweiligen persönlichen Verhältnissen einzelne Abweichungen von den gesetzlich normierten Güterständen festlegen. Beispielsweise kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder die Herausnahme von Vermögenswerten vereinbart werden.[3] Ferner ist eine Rechtswahl nach supranationalem Recht möglich, allerdings auch mit Risiken behaftet.[4]

Dabei wird die Bedeutung der Vertragsfreiheit bei Eheverträgen von der Rechtsprechung immer wieder betont.[5] Die Motive der Parteien zum Abschluss derartiger Vereinbarungen sind allerdings unterschiedlich.

[1] Gleiches gilt für Lebenspartner (§ 7 LPartG).
[3] OLG Hamm, Urteil v. 24.3.2006, 7 UF 288/05, NJW 2006 S. 3719; ausführlich Bredthauer, NJW 2004, S. 3072, 3074 m. w. N.; ferner Zensus, NZFam 2014, S. 529.
[4] Hierzu Rieck, NJW 2014, S. 257; vgl. auch "Grundbesitz in der Ehe: Neues EU-Recht – Neue Bundesländer", Abschn. 1.3.
[5] BGH, Urteil v. 21. 11. 2012, XII ZR 48/11, NJW 2013 S. 457; eingehend Wellenhofer, NZFam 2020, S. 645.

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