Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Inhaltlich orientiert sich der Wahlgüterstand an der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand in Deutschland. Dabei bleiben die Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt. Nur bei Ende des Güterstands wird der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Trotz der Anlehnung an die Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlgüterstand eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten. So wird etwa Schmerzensgeld dem Anfangsvermögen zugerechnet. Zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (z. B. durch Erklärung zu Bauland) werden im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt.[1] Ferner bestehen keine § 1365 BGB entsprechende Verfügungsbeschränkungen; jedoch sind Rechtsgeschäfte über Haushaltsgegenstände oder über Rechte, durch die die Familienwohnung sichergestellt wird, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten unwirksam.[2] Überdies fehlt dem Wahlgüterstand die erbrechtliche Wirkung.[3]

[1] Vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, § 1519 Rn. 1; Kohlenberg in Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, April 2020, Teil B Eheliches Güterrecht Rn. 191.
[2] Zu weiteren Einzelheiten Keller/von Schrenk, JA 2014, S. 87; Jünemann, ZEV 2013, S. 353.
[3]

Hierzu oben Abschn. 4.2.

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