5.1 Grundsatz

Trennung in der Insolvenz

Wird über das Vermögen eines Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört nur dessen Vermögen zur Insolvenzmasse.[1] Das Vermögen des anderen wird vom Insolvenzverfahren nicht berührt. Auch ein Zugewinnausgleichsanspruch entsteht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht, da das Insolvenzverfahren nicht zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft führt. Die Verfügungsbeschränkungen des § 1365 BGB, denen ein Ehegatte bei einer Verfügung über ein Grundstück unterliegt, wenn das Grundstück sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen ausmacht, gelten für den Insolvenzverwalter ebenfalls nicht.[2]

[2] Grziwotz, Rpfleger 2008, S. 289.

5.2 Insolvenz des Zugewinnausgleichsgläubigers

Abgrenzung

Zu dem Schuldnervermögen gehören auch Forderungsrechte, soweit sie pfändbar sind; unpfändbare Rechte, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse.[1] Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist zwar ein Forderungsrecht, jedoch nur dann pfändbar, wenn er durch (Ehe-)Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.[2] Dementsprechend ist danach zu unterscheiden, ob die Insolvenz vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, während des Scheidungsverfahrens oder nach dessen Rechtskraft eingetreten ist.[3]

[3] Eingehend Weber, FamRZ 2019, S. 420.

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