Der Wahlgüterstand[1] ist zwar dem in Deutschland geltenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nachgebildet, doch gibt es keinen erbrechtlichen Ausgleich des Zugewinns. Das Erbrecht eines in der Wahl-Zugewinngemeinschaft lebenden deutschen Ehegatten bestimmt sich also ausschließlich nach § 1931; wegen des Zugewinns findet die Auseinandersetzung mit den Erben des verstorbenen Partners statt.[2] Insoweit kann der Güterstand von deutschen Eheleuten als Mittel zur Reduzierung des Pflichtteils einseitiger Abkömmlinge genutzt werden. Da die Zugewinnausgleichsforderung Nachlassverbindlichkeit ist, mindert sie in voller Höhe den Nachlass, aus dem sich die Pflichtteilsquote des einseitigen Abkömmlings des verstorbenen Ehegatten errechnet.[3]

[1]

Hierzu unten Abschn. 6.2.

[2] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 1519 Rn. 4.
[3] Jäger, DNotZ 2010, S. 804 (mit Rechenbeispiel).

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