Ehegattenerbrecht bei Zugewinngemeinschaft

Die in § 1371 BGB vorgesehene Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten kann sich ändern, wenn auf die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser als sog. "Erbstatut" nicht deutsches, sondern ausländisches Recht Anwendung findet, die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe aber deutschem Recht unterstanden ("Ehegüterstatut"), und die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Denn nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Erbfolge dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Bei einer gemischt-nationalen Ehe unterliegen aber die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten gem. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (bzw. Art. 22 oder Art. 26 EuGüVO)[1] dann deutschem Recht, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Klärung durch BGH

Dazu hat der BGH[2] klargestellt: Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Art. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren. Dies bedeutet: § 1371 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich ungeachtet des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts immer dann zur Anwendung kommen, wenn für die güterrechtlichen Verhältnisse der Erblasserehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht bestand. Dabei darf es allerdings nicht zu wertungswidersprüchlichen Ergebnissen kommen. Diese wären dann im Wege einer sogenannten "Angleichung" zu korrigieren.

 
Hinweis

Neues Recht

Durch die am 17.8.2015 in Kraft getretene EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) wird es in Zukunft seltener als bisher zur Anwendung ausländischen Erbrechts kommen, da auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abzustellen ist.

[1] Dazu "Grundbesitz in der Ehe: Neues EU-Recht – Neue Bundesländer", Abschn. 1.
[2] BGH, Beschluss v. 13.5.2015, IV ZB 30/14, FamRZ 2015 S, 1180 = NJW 2015 S. 2185; OLG München, Beschluss v. 24.9.2019, 31 Wx 326/18, NJW-RR 2019 S. 1481 = FamRZ 2020 S. 197.

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