Rückabwicklung

Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein gesamtes Vermögen, so kann er die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte geltend machen.[1] Dasselbe Recht steht dem Ehepartner zu.[2] Insbesondere können die Ehegatten die Rückübertragung im Grundbuch verlangen.[3] Zuständig ist das Familiengericht.[4] Gegebenenfalls empfiehlt es sich, als vorläufigen Rechtsschutz einen Widerspruch[5] im Grundbuch eintragen zu lassen, um einen gutgläubigen Erwerb durch einen Vierten zu verhindern.[6]

In Betracht kommt auch die Eintragung eines Veräußerungsverbots im Grundbuch im Wege einer einstweiligen Verfügung.[7]

Negativer Feststellungsantrag

Zulässig ist ein Antrag auf Feststellung der Nichtgenehmigungsbedürftigkeit. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung nach § 1365 Abs. 2 BGB stellen und diesen mit der Begründung abweisen zu lassen, dass kein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB vorliege, ist schon deswegen nicht vorrangig, weil von keinem Beteiligten verlangt werden kann, einen unbegründeten Antrag zu stellen. Zudem führt ein damit erreichbares Negativattest schon zwischen den Ehegatten nicht zu positiven oder negativen Rechtswirkungen.[8]

[2] Der zustimmungsberechtigte Ehegatte hat daneben das Recht, unter den Voraussetzungen des § 1386 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf vorzeitigen Zugewinnausgleich zu klagen.
[3] Vgl. dazu OLG Hamm, Urteil v. 31.5.1996, 29 U 55/96, FamRZ 1997 S. 675.
[4] OLG Hamm, Beschluss v. 10.8.2000, 22 W 38/00, NJW-RR 2001 S. 869.
[6] Zu einem solchen Fall vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 23.8.2007, 5 U 284/07, FamRZ 2008 S. 1078.
[7] AG Baden-Baden, Beschluss v. 27.1.2009, 6 F 9/09, FamRZ 2009 S. 1344.
[8] Obermann, NZFam 2020, S. 124, 130 m. w. N.

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