Schuldenhaftung

Der Nacherbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB und demgemäß für die durch den befreiten Vorerben verursachten Maklerkosten. Allerdings kann sich der Nacherbe auf die Beschränkung der Erbenhaftung (§ 2144 BGB) berufen. Zudem hat er bei Eintritt des Nacherbfalls und einer Nichtwerthaltigkeit des Nachlasses die Möglichkeit, die Nacherbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst mit Kenntnis des Nacherbfalls.[1]

[1] Dazu LG Bochum, Beschluss v. 30.12.2009, 5 S 93/09, ZErb 2010, 185.

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