Auskunftsanspruch

Dem Informations- und Kontrollbedürfnis des Nacherben trägt das Gesetz Rechnung. So muss ihm der Vorerbe auf Verlangen ein aktuelles Verzeichnis des Nachlassbestands vorlegen; die Kosten fallen der Erbschaft zur Last (§ 2121 BGB).[1] Diese Bestandsaufnahme empfiehlt sich alsbald nach Eintritt des Erbfalls. In der Folgezeit hat der Nacherbe – auch mehrfach – ergänzende Auskunftsansprüche, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt (§ 2127 BGB). Zwischen einer Auskunft über den "Bestand der Erbschaft" (§ 2127 BGB) und dem "Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände" (§ 2121 Abs. 1 BGB) besteht kein inhaltlicher Unterschied.[2]

Schenkungen

Auskunft über Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers kann der Nacherbe vom Vorerben nur aufgrund des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verlangen, wie dies auch dem pflichtteilsberechtigten Allein- oder Miterben gegen den beschenkten Erben zugestanden wird.[3]

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