Notfalls Ersatzerbe

Fällt der Vorerbe weg (durch Vorversterben oder Ausschlagung der Erbschaft), ist im Zweifel der Nacherbe als Ersatzerbe direkt als Vollerbe berufen (Auslegungsregel in § 2102 Abs. 1 BGB).

Für den Fall, dass der Nacherbe vorzeitig wegfällt, kann (und sollte) der Erblasser einen oder mehrere Ersatznacherben bestimmen.[1]

Schlägt einer von mehreren Vorerben die Erbschaft aus und verlangt den Pflichtteil, so kann sein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling als Ersatzerbe zum Zuge kommen, wenn nicht ein anderer Erblasserwille feststellbar ist.[2]

[1] OLG Hamm, Beschluss v. 18.2.2003, 15 W 356/02, Rpfleger 2003, 436.

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