Abgrenzung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet die Gütergemeinschaft nicht. § 37 InsO regelt die Folgen für das Gesamtgut und knüpft dabei an die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Ehegatten bzw. Lebenspartner an. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Bei der Insolvenz des allein verwaltenden Ehegatten fallen das Gesamtgut sowie das Vorbehalts- und Sondergut des insolventen Ehegatten in die Insolvenzmasse.[1] Seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Gesamtgut geht auf den Insolvenzverwalter über. Der nichtverwaltende Ehegatte hat ein Aussonderungsrecht bezüglich seines Sonder- und Vorbehaltsguts.[2]
  • Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des nichtverwaltenden Ehegatten fallen nur dessen Vorbehaltsgut und das Sondergut, soweit dieses übertragbar und pfändbar ist, in die Insolvenzmasse. Hinsichtlich des Gesamtguts hat der verwaltende Partner ein Aussonderungsrecht, da es nicht Teil der Insolvenzmasse wird.[3]

Beendete Gütergemeinschaft

Nicht im Gesetz geregelt ist hingegen das Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer beendeten Gütergemeinschaft.[4]

[3] § 37 Abs. 1 Satz 3 InsO; dazu im Einzelnen Grziwotz, Rpfleger 2008, S. 289, 290 m. w. N.
[4] Eingehend dazu Holzer, NZI 2016, S. 713.

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