Unzulässige Pfändung
Der Anteil an dem Gesamtgut ist grundsätzlich pfändbar, jedoch erst nach Beendigung der Gemeinschaft (§ 860 ZPO). Der zukünftige Anteil am Gesamtgut einer Gütergemeinschaft kann während des Bestehens dieses Güterstandes nicht gepfändet werden.[1]
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