Unzulässige Pfändung

Der Anteil an dem Gesamtgut ist grundsätzlich pfändbar, jedoch erst nach Beendigung der Gemeinschaft (§ 860 ZPO). Der zukünftige Anteil am Gesamtgut einer Gütergemeinschaft kann während des Bestehens dieses Güterstandes nicht gepfändet werden.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge