Titel gegen beide Ehegatten

Will der Gläubiger in das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft vollstrecken, stellt sich die Frage: Wie muss der Vollstreckungstitel beschaffen sein?

Verwaltet einer der Ehegatten das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten erforderlich und genügend (§ 740 Abs. 1 ZPO).

Hingegen muss sich bei der Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut der die Eintragungsbewilligung ersetzende Vollstreckungstitel nach § 740 Abs. 2 ZPO grundsätzlich gegen beide Ehegatten richten. Dabei kann es sich um 2 verschiedene Titel handeln. Voraussetzung ist aber, dass der Schuldgrund der Verpflichtungen der Ehegatten derselbe ist. Denn nach § 1459 Abs. 1 BGB können die Gläubiger der Ehegatten nur dann Befriedigung aus dem Gesamtgut verlangen, wenn und soweit die Ehegatten eine Gesamtgutverbindlichkeit trifft. Dies muss nachgewiesen sein.[1]

Ausnahme bei Erwerbsgeschäft

Eine Ausnahme besteht, wenn einer der Ehegatten selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt. Dann ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut grundsätzlich ein gegen ihn ergangenes Urteil genügend (§ 741 ZPO). Hat das Grundbuchamt bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das zum Gesamtgut der Ehegatten in Gütergemeinschaft gehört, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan vorzunehmen, so muss der Gläubiger die Voraussetzungen des § 741 ZPO durch formwirksame öffentliche Urkunden (§ 29 GBO) nachweisen, etwa durch Auskunft aus dem Gewerberegister.[2]

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