Überblick

Kommt es bei Eheleuten (und eingetragenen Lebenspartnern) zu Trennung und Scheidung, sorgt i. d. R. der Zugewinnausgleich für eine gerechte Vermögensverteilung. In Ausnahmefällen bestehen auch darüber hinaus Ausgleichsansprüche für Aufwendungen, die ein Ehegatte vor oder nach der Heirat zum Zwecke der Verwirklichung dieser Lebensgemeinschaft erbracht hat. Dies kann auch gelten, wenn es zur Eheschließung gar nicht erst gekommen ist.

Häufig beteiligen sich die Eltern oder andere Verwandte finanziell oder auch durch Arbeitseinsatz am Hausbau ihres Kindes und dessen Ehegatten. Endet das Glück, können diese Dritten durchaus ihre Leistungen (teilweise) zurückfordern. Gleiches kann für den Schwiegersohn gelten, der sich beim Hausbau der Schwiegereltern "eingebracht" hat.

Zuständig für entsprechende Klagen sind in aller Regel die Familiengerichte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Schenkungsrecht (§§ 516 ff.) sowie in § 313 BGB, aber auch im Gesellschaftsrecht zu Auseinandersetzungen nach §§ 730ff., 738 ff. BGB.

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