Beginn

Wann die Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern fällig werden, hat der BGH[1] nunmehr geklärt: Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem sich Kind und Schwiegerkind endgültig getrennt und die Schwiegereltern davon Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müssten (§ 199 Abs. 1 BGB). Dieser Zeitpunkt ist vom Güterstand unabhängig.

Dauer der Frist

Grundsätzlich ist von einer 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB auszugehen.[2] Jedoch verjährt ein Rückübertragungsanspruch aufgrund einer Grundstücksschenkung erst nach 10 Jahren. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist grundstücksbezogen. Daher richtet sich die Verjährung nach § 196 BGB. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine 10-jährige Verjährungsfrist vor.[3]

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