Der Ausgleichsanspruch bestimmt sich nach §§ 730 ff., 738 ff. BGB und ist auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gerichtet.[1] Dabei müssen eine Bestandsaufnahme und eine Vermögensbewertung durchgeführt werden.[2] Einheitlicher Stichtag für beides ist der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft, der mit der Trennung der Ehegatten gleichgesetzt werden kann. Im Zweifel ist von einer hälftigen Beteiligung an dem Vermögen während der Partnerschaft auszugehen (§ 722 Abs. 1 BGB).[3]

Allerdings ist vorrangig zu prüfen, ob Hinweise auf eine bestimmte, davon abweichende Verteilungsabsicht bestehen.[4]

[2] Vgl. Münch, FamRZ 2004, S. 233, 235.
[4] BGH, Urteil v. 3.2.2016, XII ZR 29/13, MDR 2016 S. 655, dazu Jeep, NZFam 2016, S. 521, ferner Wever, FamRB 2016, S. 212.

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