Ausgleich bei Trennung

Zunehmend an Bedeutung gewinnt – gerade in der neueren Rechtsprechung des BGH[1] – die sog. Ehegatten-Innengesellschaft. Sie ermöglicht einen Ausgleich zwischen den Ehegatten bei Auflösung der Gesellschaft, also bei Trennung.[2] Die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner setzt allerdings einen zumindest schlüssig zu Stande gekommenen Vertrag voraus.[3]

Ob der erforderliche Wille zum stillschweigenden Abschluss eines Gesellschaftsvertrags anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Bewusstsein der Einordnung als gesellschaftsrechtliche Beziehung ist nicht erforderlich.[4]

Indizien für Vertragsschluss

Die Voraussetzungen für §§ 730 ff. BGB sind aber nur erfüllt, wenn nachgewiesen ist, dass es zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gekommen ist. Hierfür müssen von dem Antragsteller konkrete Indizien vorgetragen werden, bei einem Immobilienprojekt etwa konkrete Angaben über die Vorstellungen der Parteien im Zeitpunkt der Planung, Beauftragung und Durchführung der Bauleistung, zum Inhalt des gemeinsamen Bauvertrags, zum Umfang und der Dauer des Zusammenwirkens. Allein die Tatsache, dass ein Ehegatte bereit war, das Alleineigentum des anderen zu akzeptieren und dennoch Aufwendungen dafür zu tätigen, reicht für die Annahme eines Gesellschaftsvertrags nicht aus.[5]

[1] Maßgebend: BGH, Urteil v. 30.6.1999, XII ZR 230/96, NJW 1999 S. 2962 = FamRZ 1999 S. 1580; ferner v. 28.9.2005, XII ZR 189/02,FamRZ 2006 S. 607 mit Anm. Hoppenz; kritisch zu dieser BGH-Rechtsprechung Volmer, FamRZ 2006, S. 844.
[2] Näher hierzu Roßmann, FuR 2011, S. 670.

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