Grober Undank?

Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.[1]

Die Rechtsprechung stellt allerdings strenge Anforderungen an das Vorliegen groben Undanks.[2]

Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, bei der der Beschenkte in subjektiver Hinsicht in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.[3]

Gerade bei der Beurteilung des Widerrufs einer Ehegattenschenkung ist die infolge des Näheverhältnisses bestehende beiderseitige Rücksichtnahmepflicht zu bedenken; auch die emotionalen Aspekte des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens und die Möglichkeit eines affektbedingten Handelns sind zu berücksichtigen.[4]

 
Hinweis

Zugewinnausgleich beachten!

Beim Widerruf einer Schenkung ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Rückgabe der Schenkung in das Endvermögen beim Zugewinnausgleich einzustellen ist. Daher ist der Schenkungswiderruf nur dann sinnvoll, wenn es ausdrücklich auf die gegenständliche Rückgabe des Geschenks ankommt. Hat sich die schwere Verfehlung, durch die sich der Beschenkte groben Undanks schuldig gemacht hat, erst nach Zustellung des Scheidungsantrags abgespielt, wirkt sich der Rückforderungsanspruch jedoch auf den Zugewinnausgleich nicht aus.[5]

[3] BGH, Urteil v. 22.10.2019, X ZR 48/17, FamRZ 2020 S. 20 (betreffend eine körperliche Auseinandersetzung).
[4] Wever/Frank, FamRZ 2020, S. 203, 204.
[5] Heiß, NZFam 2017, S. 342, 345.

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