Rz. 163

Nach Genehmigung des Jahresabschlusses fasst die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit den Beschluss über die Verteilung des Nettogewinns (Art. 14 Abs. 2 lit. c G. 3190/1955). Mindestens 1/20 des Nettogewinns muss in die Bildung einer gesetzlichen Rücklage eingestellt werden, bis diese ⅓ des Stammkapitals erreicht hat (Art. 24 G. 3190/1955). Der restliche Gewinn wird mangels einer anders lautenden Satzungsbestimmung oder eines gegensätzlichen Versammlungsbeschlusses nach Abzug der Steuer an die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Geschäftsanteile ausgeschüttet. Durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung kann die Gewinnausschüttung völlig ausgeschlossen werden. Wird nicht realisierter Gewinn an die Gesellschafter verteilt, so hat dies neben strafrechtlichen Konsequenzen auch eine Rückerstattungspflicht zur Folge.

 

Rz. 164

Der ausgeschüttete Gewinn wird nach Abzug der Körperschaftsteuer i.H.v. 24 % auch im Namen der Gesellschafter als persönliches Einkommen versteuert. Im Ergebnis führt das zu einer Steuerbelastung der Gewinne. Steuerlich erfasst werden ebenfalls die Gewinne aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen (siehe Rdn 101).

 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.

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