Leitsatz

Auch im Grenzbereich von Gartensondernutzungsflächen sind die Grenzabstände für Pflanzungen gem. Art. 47 AGBGB analog anwendbar

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1 und 15 Abs. 3 WEG; Art. 47 AGBGB

 

Kommentar

Mangels ausdrücklicher Gestattung durch Vereinbarung sind auch bei Bepflanzungen in Grenznähe von Gartensondernutzungsflächen die nachbarrechtlichen Abstandsgebote nach Art. 47 AGBGB analog zu beachten. Sinngemäß sind auch im Wohnungseigentumsrecht diese landesrechtlichen Bestimmungen zum erforderlichen Baumabstand heranzuziehen (vgl. bereits BayObLG v. 5.3.1987, BReg 2 Z 50/86, NJW-RR 1987, 846 und v. 4.2.1982, BReg 2 Z 9/81, BayObLGZ 1982, 69, 76; ebenso OLG Hamm v. 21.10.2002, 15 W 77/02, NJW-RR 2003, 230, 232). Für den Regelfall geht insoweit der Gesetzgeber davon aus, dass (zu) nahe der Grenze wachsende Pflanzen und Bäume Sonne und Licht entziehen, was eine Beeinträchtigung der Nutzer benachbarter Flächen i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG mit sich bringt. Schon dieser Umstand bildet einen nicht ganz unerheblichen Nachteil, ohne dass der Richter im WE-Verfahren von Amts wegen noch gehalten wäre, diesen typisierten Umstand gesondert feststellen zu müssen. Ob in Sonderfällen, etwa bei besonderen Zuschnitten der Anlage (vgl. OLG Düsseldorf v. 19.6.1985, 3 W 112/85, OLGZ 1985, 426, 430), von dieser Regel abzuweichen ist und im WE-Verfahren weitere Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen eines Nachteils anzustellen sind, kann dahinstehen. Hierzu gab der Sachverhalt im vorliegenden Fall keinen Anlass.

Wird somit der Grenzabstand von Pflanzen gem. Art. 47 AGBGB nicht eingehalten, ist mangels abweichender Regelung in der Teilungserklärung zugleich eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des Nachbarwohnungseigentümers indiziert.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 11.01.2006, 34 Wx 150/05OLG München v. 11.1.2006, 34 Wx 150/05

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