Rz. 1

Abs. 1 regelt, dass nach § 902 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c), Nr. 4 bis 6 ZPO nachgezahlte Geldleistungen in voller Höhe pfändungsgeschützt sind. Es handelt sich um

  • Geldleistungen nach SGB II oder XII,
  • Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Schuldner selbst oder für Personen, mit denen er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
  • Kindergeld nach dem EStG und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt werden oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird und
  • Geldleistungen, die dem Schuldner gewährt werden und die nach sonstigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften unpfändbar sind.

Die genannten Geldleistungen sind bei monatlicher Auszahlung zwar zumindest teilweise – sei es im Rahmen des Grundfreibetrags, sei es als Erhöhungsbetrag nach § 902 ZPO – geschützt, können aber im Fall der Nachzahlung – vor allem bei längeren Zeiträumen – zu einem pfändbaren Betrag in dem Monat führen, für den sie geleistet werden. Die an der Art der Leistung orientierte Pauschalisierung ist allerdings nach Ansicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, weil die Leistungen auch bei Nachzahlung in der Regel zu keinem pfändbaren Betrag führen würden (BT-Drucks. 19/19850, 40).

 

Rz. 2

 
Praxis-Beispiel

Schuldner S und seine Lebensgefährtin L erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von monatlich 1.250 EUR. S ist im Besitz eines P-Kontos. Im Januar 2022 erfolgt aufgrund Neuberechnung eine Nachzahlung von 1.300 EUR für den Zeitraum August 2021 bis Dezember 2021, die dem P-Konto gutgeschrieben wird.

Lösung

Gemäß § 904 Abs. 1 i. V. m. § 902 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO handelt es sich bei der Nachzahlung von 1.300 EUR um eine unpfändbare Leistung. Das Kreditinstitut als Drittschuldner muss diese bei Nachweis durch S zusätzlich zum Freibetrag von 1.260 EUR auszahlen.

 

Rz. 3

 
Hinweis

Soweit es sich um Nachzahlungen gemäß § 902 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO handelt, werden diese von einer Unpfändbarkeit nicht erfasst, sind somit pfändbar. Es handelt sich hierbei um einmalige Sozialleistungen und Geldleistungen zum Ausgleich eines durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwands sowie um Geldleistungen nach MuKStiftG.

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