Rz. 2

Erfasst werden sämtliche Fälle, in denen ein Urteil die Willenserklärung des Schuldners fingiert (§§ 894, 895 ZPO). "Öffentliches Buch oder Register" sind neben den in § 895 ZPO genannten Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister u. a. auch das Handels- wie Genossenschaftsregister, Erbbau-, Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch sowie Muster- und Patentrolle. Zur Eintragung in das Buch oder Register durch den Gläubiger muss die Vorlage der Urkunde erforderlich sein. In Betracht kommen in der Praxis namentlich die Fälle, in denen der Schuldner nicht als Berechtigter eingetragen ist und der Gläubiger z. B. einen auf den Schuldner lautenden Erbschein zur Voreintragung benötigt (vgl. LG Leipzig, Rpfleger 2008, 655).

 

Rz. 3

Der Gläubiger hat aufgrund der Vorschrift einen (eigenen) Anspruch auf Erteilung der Urkunde erlangt, die der Schuldner auf seinen Antrag von einem Notar oder einer Behörde verlangen könnte. Das Verfahren auf die Erlangung der Urkunden richtet sich nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das gilt auch für die Rechtsbehelfe, falls die Ausstellung der Urkunde an den Gläubiger verweigert wird. Solange die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, kann der Gläubiger nicht anderweitig gegen den Schuldner vorgehen.

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