Rz. 1

Die Regelung bezweckt die Gewährung einer selbständigen vorläufigen Sicherungsmaßregel bei der Verurteilung zur Abgabe von Willenserklärungen zum Zwecke der Eintragung in das Grundbuch oder ein sonstiges Register. Die Regelung erscheint auch notwendig, weil zwischen dem Erlass und der Rechtskraft eines Urteils (§ 894 ZPO setzt die Rechtskraft voraus) regelmäßig eine gewisse Zeit vergeht. Lautet das vom Gläubiger erwirkte Urteil auf Abgabe einer Willenserklärung, aufgrund deren eine Eintragung in das Grundbuch (Schiffs- oder Schiffsbauregister) erfolgen soll, besteht die Gefahr, dass der Schuldner bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils Verfügungen vornimmt, die geeignet sind, den Anspruch des Gläubigers zu vereiteln. Deshalb wird diesem die Möglichkeit eingeräumt, eine Vormerkung bzw. einen Widerspruch eintragen zu lassen (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 895 Rn. 1). Durch die Vorschrift wird zu diesem Zweck zugleich die nach § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung des Schuldners fingiert. Mit dem Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils gilt die Bewilligung als abgegeben.

 

Rz. 2

Eine Vormerkung ist auf Antrag des Gläubigers einzutragen, wenn es sich um die Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung handelt (§ 883 BGB), ein Widerspruch (§ 899 BGB), wenn das Urteil einen Berichtigungsanspruch (§ 894 BGB) zuerkennt. Zwar tritt in beiden Fällen keine Grundbuchsperre ein: Eine Verfügung entgegen der eingetragenen Vormerkung ist jedoch dem Begünstigten (Gläubiger) gegenüber relativ unwirksam, und der Widerspruch vermag einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern.

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