Rz. 3

Der Schuldner muss zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht verurteilt worden sein. In Betracht kommen die Bestimmungen der §§ 259, 260, 666, 681, 713, 1379, 1435, 1580, 1587e, 1605, 1915, 1978, 2000, 2028, 2057, 2127, 2130 und § 2218 Abs. 1 BGB, § 74c Abs. 2, § 87c HGB und § 51a GmbHG. Es kann sich um ein rechtskräftiges, aber auch ein vorläufig vollstreckbares Urteil handeln. Das Urteil sollte die Fassung der eidesstattlichen Versicherung festgelegt haben.

Die Abgabe vor dem Gericht nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. §§ 361, 413 FamFG ist nach Urteilserlass nicht mehr möglich; auch die – mögliche – freiwillige Vornahme richtet sich nunmehr nach Abs. 1.

 

Rz. 4

Erforderlich ist ein Antrag des Gläubigers oder auch des zur freiwilligen Erfüllung bereiten Schuldners auf Bestimmung eines Termins. Dem Antrag ist der Titel und die Vollstreckungsklausel beizufügen. Dem Gericht gegenüber ist die Zustellung des Titels als Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht nachzuweisen, da das Verfahren nach Absatz 1 noch keine Zwangsvollstreckung darstellt (a. A. Musielak/Voit/Lackmann, § 889Rn. 5; OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 296 m. w. N.; OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 129; so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1496; a. A. OLG Düsseldorf, JW 1930, 724; OLG Hamm OLGR 35, 219). Vielmehr soll dem Schuldner auf diese Weise Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung seiner urteilsmäßigen Verpflichtung gegeben werden.

 

Rz. 5

Sachlich ist ausschließlich das Vollstreckungsgericht (§§ 764 Abs. 1802 ZPO; OLG München, MDR 1991, 796) zuständig. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen arbeitsgerichtlichen Titel handelt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wohnsitz des Schuldners (vgl. § 13 ZPO; bei jur. Personen vgl. § 17 ZPO) z.Zt. des Antragseingangs. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht (§ 35 ZPO). Bei Fehlen eines Wohnsitzes ist das AG zuständig, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszugs seinen Sitz hat (Abs. 1 Satz 1). Funktionell ist der Rechtspfleger gem. § 20 Nr. 17 RpflG (LG Bochum, Rpfleger 1999, 404) zuständig. Dies gilt auch im Rahmen einer im Versorgungsausgleich abzugebenden eidesstattlichen Versicherung (OLG Schleswig, SchlHA 1982, 30) sowie im Unterhaltsverfahren (OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 129).

Der Rechtspfleger lädt den Schuldner zum Termin. Es gelten hierbei die §§ 217 bis 220 ZPO. Der Schuldner ist persönlich und förmlich zu laden (§ 392 Abs. 2 ZPO), auch wenn er anwaltlich vertreten wird. Es erfolgt allerdings eine Benachrichtigung an den Vertreter. Der Schuldner hat die eidesstattliche Versicherung selbst abzugeben, für prozessunfähige Schuldner dessen gesetzlicher Vertreter und für juristische Personen die vertretungsberechtigten Organe.

 

Rz. 6

Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung bestimmt sich nach dem zu vollstreckenden Urteil unter Anwendbarkeit der §§ 478 bis 480, 483 BGB (Abs. 1 Satz 2). Ergibt sich die genaue Formel nicht aus dem Urteil, sondern aus einer Auslegung auch der Entscheidungsgründe, legt der Rechtspfleger die Formel durch einen "Klarstellungsbeschluss" fest (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 889 Rn. 4). Ein besonderes Fragerecht des Gläubigers wie im Fall des § 899 ZPO ist nicht vorgesehen (OLGR Celle 1995, 310).

Der Verpflichtete hat Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Wer zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen – soweit erforderlich – auch von Dritten zu beschaffen. Er kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung daher nicht mit der Begründung verweigern, er könne die von einem Dritten für ihn gefertigte Auskunft nicht auf ihre Richtigkeit hin nachprüfen (BGH, WM 2014, 2004 = MDR 2014, 1342; LG Köln, NJW-RR 1986, 360; MünchKomm/ZPO-Gruber, § 889 Rn. 9).

Bei Grund für die Annahme, dass der Schuldner die von ihm zugesagte und bisher erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vollständig und richtig erteilt, kann das Vollstreckungsgericht eine den Umständen entsprechende Änderung der vom Prozessgericht angeordneten eidesstattlichen Versicherung beschließen (BGH, WM 2014, 2004 = MDR 2014, 1342; LG Köln, NJW-RR 1986, 360; BGH, NJW-RR 2005, 221; OLG Köln, NJW-RR 1998, 126).

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