Rz. 10

Der Gläubiger hat in seinem Antrag darzulegen, dass der Schuldner die ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt hat (OLG Köln, NJW-RR 1996, 100). Den Einwand der Erfüllung kann der Schuldner grds. im Verf. nach § 887 ZPO geltend machen (BGH, Rpfleger 2005, 93 = Vollstreckung effektiv 2005, 59 = WM 2005, 48 = ZVI 2004, 728 = NJW 2005, 367 = InVo 2005, 68 = WuM 2005, 142 = JurBüro 2005, 99). Dies gilt nicht für den Fall, dass sich der Schuldner darauf beruft, die Vornahme der titulierten Handlung belaste ihn unzumutbar oder könne nicht zum Erfolg führen. Über solche Einwendungen hat das Vollstreckungsgericht nicht zu befinden. Für den Fall, dass der Schuldner Gründe für seine den titulierten Anspruch betreffende Einwendungen anführen kann, die nach dem gem. § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind, steht ihm die Möglichkeit offen, eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Dabei trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Einwendungen erst nachträglich entstanden sind (BGH, NJW-RR 2006, 202 = NZM 2005, 678 = InVo 2005, 417 = BauR 2005, 1666 = BGHReport 2005, 1490 = WE 2005, 259 = MDR 2005, 1314 = WM 2005, 1953; BGHZ 34, 274 = WM 1961, 635; Münch, NJW 1991, 795).

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