Rz. 8

Als vertretbare Handlungen kommen i. d. R. Werk- oder Dienstleistungen (soweit letztere nicht unter § 888 ZPO fallen) vor (ausführlich hierzu Goebel/Goebel, § 11 Rn. 10), so z. B.:

  • Abnahme einer Kaufsache (OLG Köln, MDR 1975, 586),
  • der Anspruch auf Vernichtung von Fotomaterial, das sich im Besitz des Schuldners befindet (OLGR Frankfurt, 2006, 935; ausgeschlossen wäre eine solche Ermächtigung allenfalls dann, wenn der Gläubiger nicht mehr in der Lage wäre, die Handlung vorzunehmen, weil der Schuldner die Handlung bereits selbst ordnungsgemäß vorgenommen hat oder sich die zu vernichtenden Gegenstände nicht mehr in dessen Besitz und Zugriff befinden),
  • Aufstellung einer Übersicht für den Urheber oder sonstigen Schutzrechtsinhaber über den Umfang des Vertriebs von Plagiaten, sofern diesbzgl. kaufmännische Bücher geführt wurden oder vergleichbare Unterlagen zur Verfügung stehen,
  • Aufstellung einer Übersicht für den Lizenznehmer über den Umfang des erfolgten Vertriebs, sofern diesbzgl. kaufmännische Bücher geführt wurden oder vergleichbare Unterlagen zur Verfügung stehen (Goebel/Goebel, § 11 Rn. 10),
  • Auskunftserteilung über das Endvermögen bei Beendigung des Güterstandes nach § 1379 BGB, sofern die schriftlichen Unterlagen als solche vorhanden sind und auch von einem Dritten eingesehen und ausgewertet werden können (OLG Bamberg, NJW-RR 1999, 577),
  • Auskunft und Rechnungslegung, wenn die Erfüllung des titulierten Anspruchs durch Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich ist (OLG Celle, Beschluss v. 17.10.2012 – 4 W 181/12 –, juris; OLG Köln, JurBüro 1995, 550),
  • Befreiung von einer Verbindlichkeit, auch soweit es sich um eine Geldschuld handelt (OLG München, FamRZ 2012, 577; OLG Köln, FamRZ 2005, 281; OLG Frankfurt, OLGR 1999, 27; OLG Saarbrücken, OLGR 1998, 369; OLG München, InVo 1998, 359; OLG Köln, FamRZ 1994, 1048; OLG Hamburg FamRZ 1983, 212; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14.12.2018, L 2 AS 80/17 B – Juris; vgl. auch Rz. 4). Die Geldschuld, von der Freistellung begehrt wird, muss individualisiert  werden und – bereits zwecks Zulässigkeit einer entsprechenden Leistungsklage auf Freistellung – der Höhe nach eindeutig bestimmt sein, damit ein entsprechendes Urteil einen gemäß § 887 ZPO vollstreckungsfähigen Inhalt hat (OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.8.2014, I-22 U 31/14, 22 U 31/14 – Juris). Bei Ehegatten/Lebenspartnern, bei denen einer vom anderen Befreiung von einer während noch intakter Ehe/Lebenspartnerschaft eingegangenen Darlehensschuld verlangt, unterliegt die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe/Lebenspartnerschaft sowie nach Treu und Glauben ergeben. Sie folgen daraus, dass die gesamtschuldnerische Verbindlichkeit in der (ehelichen) Lebensgemeinschaft wurzelt (BGH, NJW 1989, 1920 = FamRZ 1989, 835; OLG Köln, FamRZ 2005, 471). Eine solche Einschränkung kann vor allem darin bestehen, dass dem Freistellungsverpflichteten Ehegatten/Lebenspartner die Rückführung der Verbindlichkeit im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplans eingeräumt wird. Dem widerspricht es, wenn die Freistellung des Gläubigers erfolgen müsste, indem die Restschuld trotz vom Schuldner eingehaltener Ratenzahlungsvereinbarung mit der Bank in einer Summe getilgt wird, sei es durch ihn unmittelbar oder durch Zahlung eines entsprechenden Vorschusses an den zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO ermächtigten Gläubiger. In diesen Fällen scheidet eine Vollstreckung nach § 887 ZPO aus! Der Befreiungsgläubiger kann somit nicht im Wege der Zwangsvollstreckung zur Tilgung des gesamten Restdarlehens in einer Summe ermächtigt und der Befreiungsschuldner nicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der Restdarlehenssumme verurteilt werden. Der Gläubiger kann aber gegen den Schuldner vollstrecken, wenn dieser seiner Ratenzahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommt und die Restdarlehensschuld durch die Bank in einer Summe fällig gestellt wird.
  • Befreiung des Bürgen von der Bürgschaftsverpflichtung (BGHZ 25, 7; OLG Hamburg, FamRZ 1983, 218),
  • Beseitigung von Baumängeln (OLG Zweibrücken, JurBüro 1982, 939),
  • Beseitigung oder Einschränkung von Immissionen durch die Änderung einer bestehenden Anlage des Schuldner (OLG Hamm, MDR 1983, 850; OLG Frankfurt, Rpfleger 1975, 445),
  • Beseitigung von Bäumen/Sträuchern (LG Mannheim, ZMR 1978, 152) sowie Bauwerken und Anpflanzungen (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 63 = NZM 2006, 149),
  • Beseitigung eines Überbaus (OLG Köln, NJW 1985, 274), Beseitigung einer Mauer (OLG Köln, JurBüro 1992, 702),
  • Entfernung einer Kanalleitung; Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands; Wiedererrichtung einer im Zuge der Kanalentfernung abgerissenen Doppelgarage (VG Ansbach, Beschluss v. 25.8.2009, AN 1 V 09.01327 – Juris),
  • Wertermittlung des Schuldners eines zu seinem Endvermögen gehörenden Vermögensgegenstandes (OLG Bamberg FamRZ 1999, 312 m. w. N.; a. A. OLG Hamm FamRZ 2010, 222: Vollstreckung nach § 887 ZPO),
  • Errichtung eines Lärmschutzw...

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