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Gleiches wie bei minderjährigen Kindern gilt für ein volljähriges Kind, das weiter in der elterlichen Wohnung lebt und Gemeinschaftseinrichtungen mitbenutzt. Hier ist von einer fortdauernden Mitbenutzung ohne eigenen Besitzwillen auszugehen. (AG Ludwigshafen,  WuM 2010, 45; OLG Hamburg, MDR 1991, 453; vgl. im Ergebnis ebenso AG Wuppertal, Vollstreckung effektiv 2014, 25). Die Kinder bleiben somit auch nach Erreichen der Volljährigkeit in der Regel Besitzdiener, ohne dass es darauf ankommt, ob diese unter der Adresse gemeldet sind und der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt (LG Berlin, Grundeigentum 2011, 1555; a. A. AG Wuppertal, JurBüro 2011, 319). Beim Zusammenwohnen von Eltern und Kindern ändert sich daher durch den bloßen Eintritt der Volljährigkeit an den Besitzverhältnissen nichts (BVerfG, NJW-RR 1991, 1101). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar ist (AG Wuppertal, Vollstreckung effektiv 2014, 25). Allein ein zunächst erfolgter Auszug und späterer Rückzug in die elterliche Wohnung stellt jedoch keine nach außen erkennbare Änderung der Besitzverhältnisse dar (LG Berlin, Grundeigentum 2011, 1555). Solche Einzelfälle sind z. B. gegeben, wenn abgeschlossene Teile der Wohnung oder des Hauses bewohnt werden, ein eigener Haushalt unterhalten wird oder die Kinder sich an der Miete beteiligen. In diesen Fällen haben sie eigenständigen Besitz. Nur dann ist ein eigener Vollstreckungstitel gegen sie erforderlich. Dies gilt auch für andere Angehörige des Schuldners (a. A. AG Tettnang DGVZ 2008, 174 = wird eine Mietwohnung durch die Mutter des Räumungsschuldners mitbenutzt, ist davon auszugehen, dass sie die Sachherrschaft an der Wohnung als Mitbesitzer ausübt und deshalb ein eigener Räumungstitel gegen sie erforderlich ist).

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