9.1 Vollstreckungsauftrag wegen Herausgabe beweglicher Sachen

 

Rz. 30

 

An die

Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge

beim Amtsgericht

Betr.: Vollstreckungsauftrag

In der Vollstreckungssache

X ./. Y

überreiche ich anliegend vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) nebst Zustellungsnachweis mit dem Auftrag,

die im Titel näher bezeichneten Sachen dem Schuldner wegzunehmen und mir zu übergeben.

Zugleich bitte ich,

wegen der festgesetzten Kosten und der Vollstreckungskosten die Mobiliarvollstreckung durchzuführen.

Vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts ... nebst Zustellungsnachweis und Forderungsaufstellung füge ich in der Anlage bei.

Die herauszugebenden Sachen sollen sich in ... befinden.

Der Gläubiger möchte während des Vollstreckungsversuches anwesend sein, dem Gerichtsvollzieher bei der Identifizierung der herauszugebenden Sache behilflich sein und seinen eigenen PKW zum Abtransport zur Verfügung stellen. Es wird deshalb um rechtzeitige Benachrichtigung von der beabsichtigten Durchführung des Vollstreckungsversuches – spätestens am Tag zuvor – gebeten.

gez. Rechtsanwalt

9.2 Antrag auf Termin zur eidesstattlichen Versicherung

 

Rz. 31

 

An das

Amtsgericht

– Gerichtsvollzieherverteilungsstelle –

Az.: ...

Antrag auf Abgabe einer Offenbarungsversicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete.

Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen,

einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner zu bestimmen und die in § 883 Abs. 2 ZPO vorgesehene eidesstattliche Versicherung zu Protokoll zu nehmen.

Begründung

Nach der beiliegenden vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) ist der Vollstreckungsschuldner verurteilt worden, an den Gläubiger die in dem Titel näher bezeichneten Sachen herauszugeben.

Dieses Urteil wurde dem Vollstreckungsschuldner am ... zugestellt (Beweis: beigefügter Zustellungsnachweis). Der Gerichtsvollzieher hat die herauszugebenden Sachen nach dem beiliegenden Vollstreckungsprotokoll vom ... nicht im Gewahrsam des Schuldners vorgefunden. Der Vollstreckungsschuldner ist damit zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 883 Abs. 2 ZPO verpflichtet.

Sollte der Schuldner angeben, die Sache sei zerstört, beschädigt oder versteigert worden, bitten wir gemäß § 883 Abs. 3 ZPO den Schuldner dahin gehend zu befragen, ob und inwieweit er Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten erworben hat.

Falls der Schuldner versichert, die herauszugebenden Sachen seien zwischenzeitlich veräußert worden, beantragen wir, ihn ergänzend zu befragen, wie, wann, an wen und zu welchem Kaufpreis er die Sache veräußert hat (hier können mögliche andere Fallgestaltungen, z. B. die Vermietung pp. durch den Schuldner, angeführt werden).

Um Rückgabe der beigefügten Vollstreckungsunterlagen wird gebeten.

gez. Rechtsanwalt

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