Rz. 16

Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 ZPO genannten Daten zu enthalten, die zur sicheren Identifizierung des Schuldners benötigt werden (Abs. 3 Satz 1). Die Ermittlung dieser Daten obliegt dem Gerichtsvollzieher. Die Eintragungsanordnung bedarf der Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Eine eingescannte und in die Anordnung hineinkopierte Unterschrift genügt diesen Anforderungen nicht (LG Stuttgart, DGVZ 2014, 260; vgl. zur eigenhändigen Unterschrift eines Beschlusses BGH, MDR 1986, 651 bzw. zu einer Verfügung zur Fristsetzung BGH, MDR 1980, 572). Denn wäre die Eintragungsanordnung im Verhaftungsprotokoll enthalten, wäre dort nach § 762 Abs. 2 Nr. 5 ZPO die Unterschrift des Gerichtsvollziehers erforderlich. Für die schriftliche Eintragungsanordnung, die ebenso den fristgebundenen Rechtsbehelf nach § 882d ZPO eröffnet, können daher hinsichtlich der eigenhändigen Unterzeichnung keine geringeren Anforderungen gelten. Zudem ist in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GVGA geregelt, dass jede Urkunde vom Gerichtsvollzieher unter Beifügung seiner Amtseigenschaft und der Bezeichnung seines Amtssitzes zu unterschreiben ist. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 GVGA dürfen zur Unterschriftsleistung keine Faksimilestempel verwendet werden.

 

Rz. 17

Sind dem Gerichtsvollzieher die Daten nicht bereits auf Grund des Antrags des Gläubigers auf Abnahme der Vermögensauskunft bekannt, wird er sie regelmäßig der abgegebenen Vermögensauskunft entnehmen können. Sind dem Gerichtsvollzieher die anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen (§ 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO). Er kann somit Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister nehmen, sowie   Auskünfte beim Ausländerzentralregister einholen.  

 

Rz. 18

Für die der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers vergleichbaren Eintragungsanordnungen der Verwaltungsvollstreckungsbehörde bzw. des Insolvenzgerichts sind in § 284 Abs. 9 Satz 4 AO bzw. § 26 Abs. 2 Satz 2 InsO entsprechende Regelungen vorgesehen.

 

Rz. 18a

Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Abs. 2 ZPO hinzuweisen (§ 882c Abs. 3 Satz 3 ZPO). Nach § 882f Abs. 1 Satz 1 ZPO wird die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b ZPO zu benötigen. Durch § 882f Abs. 2 ZPO wird hiervon jedoch eine Ausnahme geschaffen in den Fällen, in denen zugunsten des Schuldners gemäß § 51 BMG eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk gem. § 52 BMG eingetragen ist. Niemand darf in solchen Fällen den bzw. die Wohnsitze des Schuldners erfahren. Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen insoweit folgerichtig auch keine Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis mehr erteilt werden (§ 882g ZPO). Der Schuldner muss das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft machen.

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