Rz. 9

In den Fällen, in denen die vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht von vornherein aussichtslos erscheint, soll eine Eintragung des Schuldners nur dann erfolgen, wenn die Befriedigung des Gläubigers nicht zeitnah erfolgt. In diesem Fall besteht Anlass, den Wirtschaftsverkehr vor einem illiquiden Schuldner zu warnen.

 

Rz. 10

Im Gegensatz zu den Fällen der Nr. 2 lässt der Inhalt der Vermögensauskunft hier eine vollständige Befriedigung des Gläubigers zunächst möglich erscheinen, weil bestimmte werthaltige und verwertbare Vermögensgegenstände angegeben wurden. Eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis soll in diesen Fällen grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn das Verfahrensergebnis einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht erreicht wird.

 

Rz. 11

Dies gilt allerdings nur bei folgenden Maßgaben: Durch die Vorgabe einer überschaubaren Zeitgrenze wird gewährleistet, dass nur derjenige Schuldner der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis entgeht, der tatsächlich über liquides Vermögen verfügt. Ist dagegen der Bestand bestimmter Vermögensgegenstände bereits zweifelhaft (etwa bei angeblichen Forderungen) oder nicht in einem überschaubaren Zeitrahmen zu klären (z. B. bei ausländischen Drittschuldnern) oder erfordert ihre Liquidierung – sofern sie überhaupt erfolgversprechend erscheint – einen nicht abschätzbaren Zeit- und Kostenaufwand, so gilt ein solcher Schuldner als derzeit zahlungsunfähig, weshalb der Wirtschaftsverkehr vor ihm zu warnen ist. Dies ist Folge des Umstandes, dass das Risiko, eine zeitnahe Zahlungsfähigkeit herzustellen, in der Sphäre desjenigen liegt, der Verbindlichkeiten eingeht.

 

Rz. 12

Die Monatsfrist geht in Anlehnung an die Frist des § 845 ZPO (Vorpfändung) von dem Zeitraum aus, innerhalb dessen sich die Realisierbarkeit einer Forderung typischerweise klären lässt. Folgerichtig wählt die Norm nicht den Anknüpfungspunkt des Vollstreckungserfolges (der im Risikobereich des Gläubigers liegt), sondern den der materiell-rechtlichen Anspruchsbefriedigung. Für diese ist der rechtskräftig verurteilte Schuldner verantwortlich. Würde man an dieser Stelle auf den Vollstreckungserfolg abstellen, so müsste entweder in jedem Fall das Ende des Vollstreckungsverfahrens abgewartet oder aber dem Gerichtsvollzieher für die Frage der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis eine Prognoseentscheidung über den voraussichtlichen Ausgang des Vollstreckungsverfahrens abverlangt werden, die oft mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre (BT-Drucks. 16/10069 S. 38). Diese Verantwortungsverteilung rechtfertigt es, dem Schuldner – der durch seine pflichtwidrige Nichtleistung das Vollstreckungsverfahren veranlasst hat – auch die Darlegungs- und Beweislast für die vollständige Befriedigung des Gläubigers zu übertragen. Will der Schuldner, der – ohne völlig vermögenslos zu sein – das Verfahren bis zu diesem Punkt hat laufen lassen, seine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis abwenden, muss er deshalb nicht nur vollständig zahlen, sondern dies auch dem Gerichtsvollzieher binnen gesetzter Frist nachweisen (etwa durch eine Zahlungsquittung des Gläubigers oder sonstige geeignete Dokumente). Dem Gerichtsvollzieher, der die Frage der vollständigen Befriedigung des Gläubigers selbst nur mit hohem Aufwand klären könnte, stehen damit für die Entscheidung über die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis klare und leicht nachprüfbare Kriterien zur Verfügung.

 

Rz. 13

Gläubiger im Sinne dieser Bestimmung ist – worauf der Wortlaut ausdrücklich hinweist – nicht nur der Erstgläubiger, sondern ebenfalls auch der Folgegläubiger im Sinne des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO.

 

Rz. 14

Klargestellt wird in Satz 2, dass auch in diesem Vollstreckungsstadium der Vorrang gütlicher Erledigung (Zahlungsplan; § 802b ZPO) gilt. Kommt es zu einer Stundungsvereinbarung nach dieser Vorschrift, hindert der Vollstreckungsaufschub auch die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, allerdings nur bezogen auf die jeweilige Verbindlichkeit. Auch bei einer Stundungsvereinbarung muss der Schuldner daher zunächst die Vermögensauskunft abgeben. Dies bedeutet, dass die Vermögensauskunft dem Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher neben der Stundungsvereinbarung bekannt gegeben wird. Die Vermögensauskunft wird allerdings nicht in Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Vorteil für einen Gläubiger zeigt sich darin, dass im Falle eines Ende des Vollstreckungsaufschubes (§ 802b Abs. 3 ZPO) direkt und unkompliziert auf die im Vermögensverzeichnis angegebenen Vermögenswerte zugegriffen werden kann.

 

Rz. 14a

Auch wenn sich der Vorbehalt eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO aufgrund der sprachlichen Fassung des § 882c Abs. 1 ZPO allein auf den Eintragungsgrund Nr. 3 (fehlender Befriedigungsnachweis) bezieht, folgt aus der in § 802b Abs. 1 Satz 2 ZPO allgemein vorgesehenen Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs seine Geltung für sämtliche Eintragungsgründe des § 882c Abs. 1 ZPO (BGH, NJW 2016, 876 = MDR 2016, 354 = WM 2016, 649; LG Stuttgart, Beschluss v. 6.9.2018, 19 T 264/18 – Juri...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge