Rz. 47

Die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch ist zwar Vollstreckungsmaßnahme, wird jedoch durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen und ist daher formell dem Grundbuchverfahren zuzuordnen. Ihre Anfechtung richtet sich daher nach den Vorschriften der GBO (OLG Köln, Rpfleger 2009, 78; OLG Naumburg, InVo 1998, 231; OLG Köln, JurBüro 1996, 159 OLG Köln, FGPrax 2004, 100 f. = IPrax 2006, 170 ff.; OLG Celle, Rpfleger 1990, 112; KG, NJW-RR 1987, 592 f.; OLG Zweibrücken, JurBüro 2001, 271; OLG Zweibrücken, FGPrax 2007, 162). Die §§ 793ff. ZPO sind daher nicht anzuwenden (OLG Köln, JurBüro 1996, 160).

 

Rz. 48

Gegen die Zurückweisung der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist für den Gläubiger die unbefristete Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO gegeben (OLGR Zweibrücken 2001, 239; OLG Naumburg, InVo 1998, 231). Hierbei muss es sich um eine angreifbare Zwischenverfügung gem. § 18 GBO, somit um eine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamts handeln (OLG München, FGPrax 2012, 59; Demharter, GBO, 28. Aufl. § 71 Rn. 1). Dies ist nicht bei einer Aufklärungsverfügung der Fall. Diese dient vielmehr dazu, die Eintragungsfähigkeit des Rechts herzustellen, die nach Meinung des Grundbuchamts nicht gegeben ist. In derartigen Fällen erachtet die herrschende Meinung einen Hinweis des Grundbuchamts nach § 139 ZPO als angemessen (vgl. BGH, BGHZ 27, 310 = NJW 1958, 1090), der trotz Rechtsmittelbelehrung nicht mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Demharter, GBO, § 71 Rn. 18 m. w. N.). Zwischen Antragstellung und Antragsänderung eingegangene weitere Anträge können in der Zwischenzeit mit Vorrang vollzogen werden (LG Mainz, Rpfleger 1991, 302). Ob eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist anhand ihres objektiven Erklärungsinhalts zu beurteilen; ohne Bedeutung ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als solche bezeichnet hat oder behandelt wissen will. Dies gilt auch dann, wenn das Grundbuchamt der Sache nach zwar eine Verfügung im Sinn des § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO trifft, diese aber subjektiv selbst nicht als Zwischenverfügung beurteilt (OLG München, Beschluss v. 9.2.2012, 34 Wx 36/12 – Juris; OLG München, ZfIR 2012, 204; OLG Frankfurt, Rpfleger 1997, 105; BayObLG, NJW-RR 1998, 737; auch BayObLG NJW-RR 1993, 530/531; OLG München, MDR 2011, 862). Eine Zwischenverfügung liegt zwar regelmäßig vor, wenn dem Antragsteller gegenüber eine Bestimmung ergeht, in einer angemessenen Frist ein Eintragungshindernis zu beseitigen (vgl. z. B. Meikel/Böttcher, GBO, § 18 Rn. 73 m. w. N.).

 

Rz. 49

Der Schuldner hat das Recht gegen eine erfolgte Eintragung die unbefristete Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 2 Satz 1 GBO einzulegen. Mit der Beschwerde kann die Löschung einer inhaltlich zulässigen Zwangssicherungshypothek nicht verlangt werden. Statthaft ist die Beschwerde allein mit dem Ziel, das Grundbuchamt anzuweisen, gem. § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Zwar können grds. Eintragungen, die nicht dem öffentlichen Glauben unterliegen, mit der Beschwerde mit dem Ziel ihrer Löschung angefochten werden. Hierzu gehört die Zwangssicherungshypothek jedoch nicht (OLG Naumburg, NotBZ 2000, 193; BGHZ 64, 194 = WM 1975, 567; BayObLGZ 1983, 187). Wird jedoch eine an sich gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unstatthafte Beschwerde eingelegt, ist stets zu prüfen, ob nicht – zumindest hilfsweise – hiermit das beschränkte Ziel verfolgt wird, das Grundbuchamt anzuweisen, gem. § 53 Abs. 1 GBO einen Amtswiderspruch einzutragen oder eine Amtslöschung vorzunehmen (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Dies wird i. d. R. zu bejahen sein, denn grds. ist davon auszugehen, dass ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen will (OLG Naumburg, NotBZ 2000, 193 u. OLG Naumburg, 21.1.1997 – 10 Wx 40/96 – Juris). Beanstandet der Schuldner erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Vollstreckungsvoraussetzung (ordnungsgemäße Zustellung), ist dies nur bei Offenkundigkeit beachtlich oder verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung der Tatsacheninstanzen (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2007, 1248).

 

Rz. 50

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist Amtswiderspruch einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das GB unrichtig geworden ist. Dabei muss die Gesetzesverletzung feststehen; die Unrichtigkeit des Grundbuchs muss glaubhaft sein (OLG München, Rpfleger 2016, 556; BayObLG, 22.12.1987, BReg 2 Z 147/87 – Juris; OLG Hamm, Rpfleger 1980, 229). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs kann auch auf diesem Wege nur verlangt werden, wenn die beanstandete Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erfolgt ist (h. M., OLG Schleswig-Holstein, FGPrax 2006, 150; OLG Schleswig-Holstein, Rpfleger 2012, 65).

 

Rz. 51

Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek ist die (weitere) Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO nur beschränkt auf Maßnahm...

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