Rz. 36

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm § 49 InsO (BGH, BGHZ 168, 339 = NJW 2006, 3356; AG Kaiserslautern, NZI 2005, 636; AG Hamburg, ZIP 2005, 1801; a. A. LG Traunstein, NZI 2000, 438; LG Chemnitz, Rpfleger 2004, 234; LG Stendal, ZIP 2005, 1800) und steht im Einklang mit dem Vorrang der Zwangsverwaltung gegenüber der Forderungspfändung, der sich aus Abs. 2 Satz 2 für die Zwangsvollstreckung des Grundpfandgläubigers in mithaftende Mieten und Pachten ergibt. Das Recht des Grundpfandgläubigers auf Befriedigung aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf welche sich sein Recht nach den §§ 1123, 1124 BGB erstreckt, folgt aus § 1147 BGB und § 865 Abs. 1 ZPO. Der Vorschrift des § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO entspricht es, wenn nur die Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaftender Mieten und Pachten zugunsten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger überwindet. Die bloße Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen bei Mieten und Pachten im hypothekarischen Haftungsverbund gewährt Grundpfandgläubigern noch kein eigenständiges Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO, welches die Anwendung von § 49 InsO verdrängen könnte. Bestätigt wird dies insbesondere durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO.

 

Rz. 37

Eine Vorauspfändung von Mieten nach den §§ 829, 832, 835 ZPO begründet spätestens nach Ablauf des nächsten auf die Eröffnung folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dabei stellt § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO klar, dass rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners solchen gleichstehen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt sind (BT-Drucks. 12/2443 S. 147). Hierunter fällt jedenfalls die Pfändung und Überweisung einer Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung. Dann leuchtet nicht ein, wenn die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Grundpfandgläubiger durch Pfändung mit der Folge des § 1124 BGB beschlagnahmt werden könnten.

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