Rz. 22

Nach § 1120 BGB erstreckt sich die Hypothek auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 BGB in das Eigentum eines anderen als dem Eigentümer oder Eigenbesitzer des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Grundstückeigentümers gelangt sind. Letzteres hat zur Folge, dass Gläubiger des neuen Eigentümers gem. §§ 803ff. ZPO die bisherigen Bestandteile im Wege der Mobiliarvollstreckung pfänden und verwerten können. Ist somit eine Enthaftung eingetreten, dann unterliegen die Gegenstände, die von ihr betroffen sind, nicht mehr der Immobiliar-, sondern der Mobiliarvollstreckung. Unterliegen sie hingegen der Immobiliarvollstreckung, ist immer auf die Einschränkung in Abs. 2 Satz 2 zu achten (vgl. auch Rz. 31 f.).

 

Rz. 23

Ein Haftungsverband scheidet aus:

  • wenn die Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind (§ 1121 Abs. 1 BGB). Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich allerdings der Erwerber dem Gläubiger ggü. nicht darauf berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstück, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm ggü. nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist (§ 1121 Abs. 2 BGB).
  • Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt (§ 1122 Abs. 1 BGB).
  • Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird (§ 1122 Abs. 2 BGB).
  • Ehemalige Zubehörstücke, die mit dem Verlust ihrer Zubehöreigenschaft vor der Beschlagnahme des Grundstücks nach §§ 1121 Abs. 1, 1122 Abs. 2 BGB von der Haftung frei geworden sind, unterliegen somit der Mobiliarvollstreckung.

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