Rz. 2

Neben dem Grundstück selbst haften für Hypothekengläubiger die in den §§ 1120 ff. BGB genannten Gegenstände (Hypothekenhaftungsverband). Die Regelungen der §§ 1120 ff. BGB gelten auch für Grundschuldgläubiger (§ 1191 Abs. 1 BGB) und Rentenschuldgläubiger (§§ 1199 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB). Schließlich wird der Haftungsverband des Grundstücks auch für sonstige dingliche und persönliche Gläubiger mit der Beschlagnahme erfasst.

 

Rz. 3

Die Beschlagnahme erfolgt:

  • durch die Anordnung der Zwangsversteigerung (§§ 20 Abs. 1, 21 ZVG, §§ 1120 ff. BGB),
  • die Anordnung der Zwangsverwaltung (§§ 148 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 ZVG, §§ 1120ff. BGB)
  • oder der Pfändung beweglicher Gegenstände aufgrund dinglicher Titel im Wege der Fahrnis-Vollstreckung (§§ 808 ff., 829 ff., 865 ZPO).
 

Rz. 4

Grundpfandgläubigern haften die Gegenstände des Haftungsverbandes schon vor der Beschlagnahme ab Einbringung in den Haftungsverband. Bei sonstigen Immobiliargläubigern setzt die Haftung die Beschlagnahme des Grundstücks voraus (Schmidt/Büchler, Insbüro 2007, 293).

 

Rz. 5

Die Schiffshypothek erstreckt sich dagegen auf das Zubehör, soweit es im Eigentum des Schiffseigners steht (§ 31 SchiffsRG), sowie auf bestimmte Versicherungsforderungen (§§ 32 ff. SchiffsRG). Auch bei Luftfahrzeugen haften für das Registerpfandrecht das Zubehör (§ 31 LuftfzRG) sowie bestimmte Versicherungsforderungen (§ 32 LuftfzRG).

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