Rz. 17

Nach § 724 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Gesellschaft kündigen. Dies setzt voraus, dass der zugrunde liegende Titel rechtskräftig ist und dass der gepfändete Anteil dem Gläubiger überwiesen wurde. Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gläubiger ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass die Kündigung vorsichtshalber – entgegen der Ansicht des BGH (NJW 1993, 1002 = ZIP 1993, 261 = WM 1993, 460 = DB 1993, 529 =  BB 1993, 450 = MDR 1993, 431) – ggü. allen Gesellschaftern, also auch dem Schuldner gegenüber, in nachweisbarer Form (Einschreiben/Rückschein, Boten, Gerichtsvollzieherzustellung) erfolgen sollte. Die Kündigung bewirkt, dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass infolge der Kündigung der Schuldner aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll (§ 736 BGB), steht dem Schuldner ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens zu. Hieran setzt sich das Pfändungspfandrecht des Gläubigers fort. Die übrigen Gesellschafter als Drittschuldner müssen daher den Geldwert des Anteils des Schuldners an den Gläubiger überweisen. Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens richtet sich nach den §§ 738 bis 740 BGB.
  • Sieht der Gesellschaftervertrag keine Fortführung der Gesellschaft vor, findet gem. § 730 BGB die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Aufgrund des Überweisungsbeschlusses ist dann der Gläubiger berechtigt, das Recht des Schuldners als Gesellschafter auf Durchführung der Auseinandersetzung auszuüben (BGH, BGHZ 116, 222 = ZIP 1992, 109 = WM 1992, 366 = DB 1992, 419 = MDR 1992, 294 =  NJW 1992, 830 = Information StW 1992, 260 = Rpfleger 1992, 260). Dies berechtigt den Gläubiger, das zu verlangen, was dem Schuldner als Folge seines Ausscheidens gegen die übrigen Mitgesellschafter zustehen würde, z. B.: die Rückgabe von Gegenständen, die der Schuldner zur Benutzung der Gesellschaft überlassen hatte (§ 732 BGB), der Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlagen/Wertersatz (§ 733 BGB), der Anspruch auf Verteilung eines Überschusses (§ 734 BGB).
 

Rz. 18

Ggf. besteht ein Einziehungsrecht durch Drittschuldnerklage. Das Pfandrecht am Anteil erstreckt sich auf das gesamte Auseinandersetzungsguthaben, also auch auf einen vertraglichen Abfindungsanspruch. Da der Gläubiger nicht mehr Rechte ausüben kann als der Schuldner, ist es notwendig, dass er den Gesellschaftervertrag einsieht. Da dieser eine für die Vollstreckung notwendige Urkunde darstellt, kann der Gläubiger diese über §§ 836 Abs. 3, 883 Abs. 2 ZPO vom Schuldner ggf. über den Gerichtsvollzieher herausverlangen. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte unbedingt im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dieses Recht auch ggü. dem Drittschuldner nach § 886 ZPO mitgepfändet werden. Dies berechtigt den Gläubiger diesen Anspruch notfalls gegen den Drittschuldner im eigenen Namen einzuklagen.

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