Rz. 13

Die Verwertung des gepfändeten Gesellschaftsanteils erfolgt durch Überweisung zur Einziehung (§ 835 ZPO). Eine Veräußerung des Gesellschaftsanteils nach § 844 ZPO verbietet sich ebenso wie die Überweisung an Zahlungs statt, da der Anteil keinen Nennwert hat. Auch einer Verwaltung (§ 857 Abs. 4 ZPO) bedarf es nicht, weil die Pfändung des Gesellschaftsanteils sowohl den Anspruch auf den Gewinnanteil als auch den auf das Auseinandersetzungsguthaben umfasst.

 

Rz. 14

Der Gläubiger erhält aufgrund der Pfändung weder die Stellung eines Mitberechtigten des Gesellschaftsverhältnisses noch die Rechtsstellung des schuldnerischen Gesellschafters (BGH BGHZ 116, 222 = ZIP 1992, 109 = WM 1992, 366 = DB 1992, 419 = MDR 1992, 294 =  NJW 1992, 830 = Information StW 1992, 260 = Rpfleger 1992, 260; OLGR Celle 96, 236; Stöber, Rn. 1561). Es ist für ihn daher ausgeschlossen:

  • das Stimmrecht des Schuldners auszuüben,
  • dessen Geschäftsführung wahrzunehmen,
  • Geschäftsbücher zu prüfen bzw. Rechnungslegung zu verlangen oder
  • Auskunftsrechte gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen.
 

Rz. 15

Der Pfändungspfandgläubiger kann den Anteil grds. nicht durch Veräußerung verwerten, sondern nur das Gesellschaftsverhältnis kündigen (§ 725 Abs. 1 BGB; BGHZ, 97, 392); er ist also in jedem Falle auf Ansprüche gegen die Gesellschaft verwiesen, seien es Ansprüche auf Auszahlung entnahmefähiger Gewinne, auf Abfindung oder auf das Auseinandersetzungsguthaben (BGH, BGHZ 116, 222 = ZIP 1992, 109 = WM 1992, 366 = DB 1992, 419 = MDR 1992, 294 =  NJW 1992, 830 = Information StW 1992, 260 = Rpfleger 1992, 260). Schuldner ist in allen Fällen die Gesamthand. Das Kündigungsrecht kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschluss der Gesellschafter ausgeschlossen werden. Eine Veräußerung des Anteils kann gem. §§ 857 Abs. 5, 844 ZPO allerdings dann angeordnet werden, wenn entgegen der Regelung § 719 Abs. 1 BGB im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, dass der Gesellschaftsanteil frei übertragbar ist.

2.2.1 Anspruch auf Gewinnanteil

 

Rz. 16

Besteht die Gesellschaft, kann der Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf dessen Gewinnanteil ggü. der Gesellschaft geltend machen (§§ 721, 722, 725 Abs. 2 BGB).

Da sich die Höhe des Gewinnanteils nach den zurzeit der Pfändung geltenden vertraglichen Abreden bzw. nach der gesetzlichen Regelung bestimmt, müssen Gläubiger unbedingt darauf achten, dass eine spätere nachteilige Änderung gegen das Pfändungsverbot verstößt, dem Gläubiger ggü. damit also unwirksam wäre.

Da der Anspruch auf den Gewinnanteil für sich gesehen nach § 717 Satz 2 BGB selbstständig abtretbar ist, unterliegt er gem. § 851 ZPO der Pfändung. Insofern stellt dieser einen selbstständigen Vermögensanspruch des Schuldners dar, der auch ohne eine Pfändung des Anteils am Gesellschaftsvermögen gepfändet werden kann (Stöber, Rn. 1564).

2.2.2 Anspruch auf Auseinandersetzung bei Kündigung der Gesellschaft

 

Rz. 17

Nach § 724 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Gesellschaft kündigen. Dies setzt voraus, dass der zugrunde liegende Titel rechtskräftig ist und dass der gepfändete Anteil dem Gläubiger überwiesen wurde. Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gläubiger ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass die Kündigung vorsichtshalber – entgegen der Ansicht des BGH (NJW 1993, 1002 = ZIP 1993, 261 = WM 1993, 460 = DB 1993, 529 =  BB 1993, 450 = MDR 1993, 431) – ggü. allen Gesellschaftern, also auch dem Schuldner gegenüber, in nachweisbarer Form (Einschreiben/Rückschein, Boten, Gerichtsvollzieherzustellung) erfolgen sollte. Die Kündigung bewirkt, dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass infolge der Kündigung der Schuldner aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll (§ 736 BGB), steht dem Schuldner ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens zu. Hieran setzt sich das Pfändungspfandrecht des Gläubigers fort. Die übrigen Gesellschafter als Drittschuldner müssen daher den Geldwert des Anteils des Schuldners an den Gläubiger überweisen. Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens richtet sich nach den §§ 738 bis 740 BGB.
  • Sieht der Gesellschaftervertrag keine Fortführung der Gesellschaft vor, findet gem. § 730 BGB die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Aufgrund des Überweisungsbeschlusses ist dann der Gläubiger berechtigt, das Recht des Schuldners als Gesellschafter auf Durchführung der Auseinandersetzung auszuüben (BGH, BGHZ 116, 222 = ZIP 1992, 109 = WM 1992, 366 = DB 1992, 419 = MDR 1992, 294 =  NJW 1992, 830 = Information StW 1992, 260 = Rpfleger 1992, 260). Dies berechtigt den Gläubiger, das zu verlangen, was dem Schuldner als Folge seines Ausscheidens gegen die übrigen Mitgesellschafter zustehen würde, z. B.: die Rückgabe von Gegenständen, die der Schuldner zur Benutzung der Gesellschaft überlassen hatte (§ 732 BGB), der Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlagen/Wertersatz (§ 733 BGB), der Anspruch auf Verteilung eines Überschusses (§ 734 BGB).
 

Rz. 18

G...

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