Rz. 31

Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH bzw. ein Bruchteil von diesem Geschäftsanteil (vgl. § 17 Abs. 1, 2 GmbHG) ist nach § 15 Abs. 1 GmbHG veräußerlich und damit auch pfändbar (§§ 857, 829 ZPO). Die Pfändbarkeit wird dabei nicht durch den Genehmigungsvorbehalt der Gesellschaft nach § 15 Abs. 5 GmbHG für eine Veräußerung beeinträchtigt (BGH, BGHZ 32, 1512; § 851 Abs. 2 ZPO). Mehrere Geschäftsanteile sind selbstständig pfändbar (§ 15 Abs. 2 GmbHG). Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollte daher darauf geachtet werden, dass bei mehreren Geschäftsanteilen diese in ihrer Gesamtheit gepfändet werden. Drittschuldner ist die GmbH als juristische Person und nicht die übrigen Gesellschafter (Stöber, Rn. 1613). Die Zustellung muss an den oder die Geschäftsführer erfolgen (§ 170 ZPO). Dies gilt auch bei der Einmann-GmbH.

 

Rz. 32

Besteht seitens der nicht schuldnerischen Gesellschafter die Berechtigung, den gepfändeten Anteil einzuziehen (§ 34 GmbHG), führt dies zu einer vollwertigen Ausgleichspflicht der Gesellschaft als Drittschuldnerin. Eine anderweitige Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ist nichtig (BGH, BGHZ 32, 151; BayObLG MDR 1983, 407). Die Pfändung setzt sich in diesem Fall an dem Auseinandersetzungsguthaben bzw. der zu zahlenden Abfindung fort (sog. Einziehungsentgelt). Insoweit muss eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt werden, aus der sich dann der tatsächlich auszugleichende Wert des gepfändeten Gesellschaftsanteils ergibt. Im Einzelfall kann der Gesellschaftsvertrag hierzu einzelne Bestimmungen treffen. Mit der Pfändung eines oder mehrerer GmbH-Anteile des Schuldners sind zugleich weitere mit dem Schicksal des Anteils verknüpfte Anspruch umfasst.

 

Rz. 33

So werden folgende Anspruch mitgepfändet (Goebel, Vollstreckung effektiv 2002, 158):

  • Anspruch nach § 27 Abs. 2 GmbHG auf Auszahlung des Überschusses des durch die Gesellschaft versteigerten Geschäftsanteils,
  • Anspruch auf Rückzahlung des nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital geleisteten Nachschusses gem. § 30 Abs. 2 GmbHG,
  • Anspruch auf Rückzahlung von Stammeinlagen nach der Kapitalherabsetzung gem. § 58 GmbHG,
  • Einziehungsentgelt nach § 34 GmbHG,
  • Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach der Liquidation gem. § 72 GmbHG.
 

Rz. 34

Die Verwertung erfolgt nach Abs. 5 i. V. m. § 844 ZPO durch

  • öffentliche Versteigerung,
  • freihändigen Verkauf,
  • Übertragung des Rechts auf den Gläubiger oder
  • Ausübung des gepfändeten Rechts durch eine andere Person, insbes. mittels Verwaltung bzw. Verpachtung.

Die konkrete Wahl der Verwertung muss nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen (zur praktischen Durchführung vgl. ausführlich Goebel, Vollstreckung effektiv 2002, 164).

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