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Das Wohnungsrecht ist nach § 857 ZPO pfändbar, wenn der Berechtigte die Ausübung des Rechts einem anderen überlassen kann und diese Überlassung gestattet ist (AG Köln, InVo 2003, 490). Die Pfändbarkeit setzt auch nicht die Eintragung der Gestattung im Grundbuch voraus. Nach der ganz überwiegenden Auffassung der Rspr. ist die Eintragung der Gestattung der Ausübung durch Dritte im Grundbuch bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht notwendig (BGH, NJW 1962, 1392; LG Detmold, Rpfleger 1988, 372; a. A. KG, NJW 1968, 1882, OLG Karlsruhe, BB 1989, 942). Die Pfändung eines isolierten WEG-Miteigentumsanteils ist insoweit möglich, dass der Anspruch ihres Inhabers gg. die übrigen Miteigentümer auf Übernahme des isolierten Miteigentumsanteils gg. Wertausgleich gem. § 857 ZPO gepfändet und gem. § 835 ZPO zur Einziehung überwiesen werden kann (OLG Hamm, Rpfleger 1990, 509).

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