Rz. 98b

Auch der Anspruch aus einer Rechtsschutzversicherung ist auf die Befreiung von einer Schuld gerichtet. Als solcher Anspruch ist er – gleich dem aus der Haftpflichtversicherung – nicht pfändbar. Auch hier gilt, dass der Anspruch sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt, wenn der Versicherte den Gläubiger (z. B. Rechtsanwalt) befriedigt. Der beantragten Pfändung steht nicht entgegen, dass der Schuldner aus den Rechtsschutzversicherungsverträgen gegen den Drittschuldner möglicherweise überhaupt keine Zahlungs-, sondern allenfalls grds. unpfändbare Freistellungsansprüche zustehen. Da es nach dem Vorbringen der Gläubigerin möglich ist, dass der Schuldner Kosten, von denen er vom Drittschuldner Freistellung verlangen kann, bereits selbst bezahlt hat, können ihm pfändbare Zahlungsansprüche gegen den Drittschuldner zustehen (OLG Hamm, WM 1984, 704).

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