Rz. 76

Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG). Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (§ 6 PatG). Das – erteilte – Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu nutzen. Demgegenüber ist es jedem Dritten verboten, den patentierten Gegenstand herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen sowie die weiteren in § 9 PatG aufgezählten Handlungen vorzunehmen. Der Erfinder hat also zunächst das bloße Recht aus der Erfindung, das § 15 PatG als "Recht auf das Patent" bezeichnet. Mit der Anmeldung des Patents beim Patentamt erwirbt der Anmelder ein Anwartschaftsrecht, das § 15 PatG als Anspruch auf Erteilung des Patents bezeichnet. Mit der Eintragung des Patents in die Patentrolle erwirbt der Anmelder das Patent (§ 15 PatG).

 

Rz. 77

Das Recht auf das Patent und das Anwartschaftsrecht hierauf, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent sowie das Patent selbst sind übertragbar und somit pfändbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PatG, § 851 ZPO; BGH, NJW 1994, 3099 = KTS 1994, 407 = Rpfleger 1994, 512). Die Pfändung erfolgt gem. Abs. 2 und wird mit der Zustellung an den Schuldner wirksam. Ein Drittschuldner ist nicht vorhanden, insbesondere ist das Patentamt nicht Drittschuldner. Auch wird die Pfändung nicht in die Patentrolle eingetragen, da die Eintragung nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Pfändung ist (Stöber, Rn. 1724). Im Ergebnis sind folgende Fälle zu unterscheiden:

 

Rz. 78

Der Gläubiger weiß nicht, ob das Patent bereits angemeldet ist: Hat der Gläubiger keine Kenntnis davon, ob der Schuldner das Patent schon angemeldet hat oder ob das Patent bereits erteilt ist, empfiehlt sich eine Stufenpfändung wie folgt:

"gepfändet wird das angebliche Recht des Schuldners als Erfinder auf das Patent für den noch anzumeldenden Gegenstand ... (Beschreibung), für das noch anzumeldende Verfahren ... (Beschreibung), mit dessen Verwertung auf folgende Weise begonnen ist: ..."

 

Rz. 79

Das Recht auf das Patent ist ein reines Persönlichkeitsrecht und wird erst pfändbar, wenn der Schuldner mit der wirtschaftlichen Verwertung begonnen bzw. den Willen hierzu nach außen zu erkennen gegeben hat (Stöber, Rn. 1720). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn über den Verkauf des Rechts oder seine Lizensierung verhandelt wird oder wenn Vorführungen und Ausstellungen abgehalten werden. Der Gläubiger muss dies im Pfändungsantrag schlüssig darlegen. Ihn trifft die Beweislast. Mit der Pfändung des Rechts auf das Patent erlangt der Gläubiger auch die Befugnis, das Patent selbst anzumelden. Die weitergehende Wirkung ist, dass der Schuldner die Patentanmeldung ohne Mitwirkung des Gläubigers nicht mehr zurücknehmen kann.

 

Rz. 80

Der Gläubiger weiß nicht, ob das Patent bereits erteilt ist: Vor der Anmeldung des Patents (§ 35 PatG) ist ein pfändbares Recht des Patents noch nicht entstanden. Es existiert jedoch in diesem Stadium bereits ein pfändbares Anwartschaftsrecht. Folge: Das Patent ist dem Gläubiger und Schuldner gemeinsam zu erteilen, wenn das Patentamt Kenntnis von der Pfändung erlangt. Dem Gläubiger steht durch die Pfändung also kein eigenes Nutzungsrecht an der Erfindung oder dem Patent zu. Der Pfändungsantrag lautet folgendermaßen: "gepfändet wird das durch die Anmeldung bei dem Deutschen oder Europäischen Patentamt entstehende angebliche Anwartschaftsrecht des Schuldner auf das Patent für den angemeldeten Gegenstand ... (Beschreibung) für das angemeldete Verfahren ... (Beschreibung)"

 

Rz. 81

Das Patent wurde erteilt: Nach der Erteilung des Patents setzt sich das Pfändungspfandrecht an dem Patent fort. Das erlangte Pfandrecht dient der Sicherung der Befriedigung des Gläubigers. Der Pfändungsantrag lautet folgendermaßen:

"gepfändet wird das mit Eintragung in die Patentrolle für den Schuldner entstehende Patent betr. ... (Beschreibung) mit allen Rechten daraus".

 

Rz. 82

Das entstandene Pfandrecht am Patent erstreckt sich nicht auf Forderungen aus Lizenzen, die der Schuldner bereits vor der Pfändung erteilt hat. Forderungen auf eventuelle Lizenzgebühren sind vielmehr ausdrücklich mit zu pfänden: "gepfändet wird das bereits unter der Nr. ... beim Deutschen Patentamt eingetragene Patent ... (Beschreibung)"

 

Rz. 83

Die Verwertung des gepfändeten Patents erfolgt nicht durch Überweisung, weil diese nach dem Wesen des Rechts nicht zulässig ist. Vielmehr wird das Recht gem. Abs. 4, 5 veräußert oder verwaltet. Dies bewirkt, dass der Gläubiger Lizenzen vergeben kann, allerdings nur für die Dauer, die nötig ist, um für seine Vollstreckungsforderung Befriedigung zu erlangen.

Bei der gepfändeten Forderung gegenüber dem Lizenznehmer wird durch Überweisung an Zahlungs statt oder zum Nennwert verwertet. Die Herausgabe der Patenturkunde und des Lizenzvertrags kann durch entspr. Antrag gem. § 836 Abs. 3 ZPO erreicht werden.

 

Rz. 84

Bei der Lizenzpfändung scheidet eine Verwertung durch Überw...

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