Rz. 74

Das Urheberrecht an einem Gebrauchsmuster (§ 1 GebrMG) ist übertragbar und damit pfändbar (LG Berlin, WRP 1960, 291). Voraussetzung der Pfändbarkeit ist, dass es sich um ein bereits vorhandenes, übertragbares Recht handelt (Stöber, Rn. 1541). Die Pfändung erfolgt nach Abs. 2 durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner (als Urheber), weil ein Drittschuldner nicht vorhanden ist.

 

Rz. 75

Auch das Geschmacksmuster (§ 1 GeschmMG) ist übertragbar und damit pfändbar. Es gilt das zu Gebrauchsmuster Gesagte.

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