Rz. 13

Aus § 2317 Abs. 2 BGB geht hervor, dass der Pflichtteilsanspruch unbeschränkt übertragbar ist und damit grds. unbeschränkt pfändbar ist (Abs. 1). Dennoch bedarf es wegen Abs. 1 einer Beschränkung, damit sichergestellt ist, dass der Gläubiger den Anspruch des Schuldners nicht gegen dessen Willen geltend macht. Mit seiner Entscheidung bestätigt der BGH (Vollstreckung effektiv 2009, 94 = FamRZ 2009, 869 = MDR 2009, 648 = Rpfleger 2009, 393 = BGHReport 2009, 701 = NJW-RR 2009, 997 = JurBüro 2009, 377 = KKZ 2010, 93 = DGVZ 2011, 29 = ZErb 2009, 162 FoVo 2009, 114 = NotBZ 2009, 219 = FamRB 2009, 244 = ErbStB 2009, 342; BGH, NJW 1993, 2876 = ZIP 1993, 1662 = DB 1993, 2586 = Rpfleger 1994, 73 = MDR 1994, 203 = KTS 1993, 667 = KKZ 1994, 228; BGH, NJW 2003, 1858 = Rpfleger 2003, 372 = Vollstreckung effektiv 2007, 88; LG Münster NZI 2009, 657; OLG Brandenburg, ErbR 2011, 248 = MDR 2011, 985 = FamRZ 2011, 1681; OLG München, Rpfleger 2010, 495 = NZI 2010, 527 = MittBayNot 2010, 413 = Verbraucherinsolvenz aktuell 2010, 38 = ZIP 2010, 1308) seine Grundsatzentscheidung vom 8.7.1993 (BGH, NJW 1993, 2876 = ZIP 1993, 1662 = DB 1993, 2586 = Rpfleger 1994, 73 = MDR 1994, 203 = KTS 1993, 667 = KKZ 1994, 228), wonach nicht die Pfändung, sondern nur die Verwertbarkeit unter eine Bedingung zu stellen ist. Dies hat zur Folge, dass der Pflichtteilsanspruch bereits vor Eintritt der in Abs. 1 aufgeführten Bedingungen – rangwahrend – durch den Gläubiger gepfändet werden kann. Der Vorteil für den Gläubiger besteht darin, dass damit dem Schuldner das Verfügungsrecht entzogen wird, eine Übertragbarkeit auf Dritte zu Lasten des Gläubigers damit ausscheidet (vgl. § 829 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 14

Für die Zwangsvollstreckung lassen sich aus der Entscheidung für den Gläubiger folgende Folgerungen ziehen:

  • Die gesetzliche Beschränkung der Vollstreckung in einen Pflichtteilsanspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. In seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses ist daher der Gläubiger nicht verpflichtet die Voraussetzungen des Abs. 1 darzulegen. Auch das Gericht ist hierzu nicht verpflichtet. Im Hinblick auf den missverständlichen Wortlaut des Abs. 1 wird allerdings empfohlen, bereits im Pfändungsantrag einen verständlichen Hinweis dahingehend aufzunehmen, dass die Verwertung erst bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 erfolgen darf. Insofern ergeht dann der Pfändungsbeschluss mit diesem Hinweis.
  • Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen getrennt voneinander erfolgen, wenn nicht bereits von vornherein die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
  • Pfändet der Gläubiger zunächst den Anspruch des Schuldners, kann er um die Voraussetzungen der Überweisung zu schaffen, den Schuldner gem. § 836 Abs. 3 ZPO zur Auskunft zwingen.

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