Rz. 3

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Er fällt auch in die Insolvenzmasse, wenn der Erbfall vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt (BGH, ZInsO 2011, 45 = ZIP 2011, 135 = WM 2011, 79 = MDR 2011, 131 = FamRZ 2011, 212 = Rpfleger 2011, 231 = NJW 2011, 1448; OLG Köln, Beschluss v. 6.3.2013, 2 U 160/12 – Juris; LG Münster, ZInsO 2010, 1155; LG Münster NZI 2009, 657 a. A. LG Göttingen, NJW-Spezial 2010, 7).

2.1 Anerkenntnis

 

Rz. 4

Anerkennung durch Vertrag ist jede auf Feststellung des Pflichtteilsanspruches zielende Einigung des Erben mit dem pflichtteilsberechtigten Schuldner; eine Schriftform oder eine Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB sind nicht erforderlich (Zöller/Herget, § 852 Rn. 2; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 367; OLG Karlsruhe, HRR 30 Nr. 1164; a. A. LG Köln, VersR 1973, 607). Entscheidend ist allein, dass zw. Erben und dem pflichtteilsberechtigten Schuldner eine grds. Einigung auf Feststellung des Pflichtteilsanspruchs besteht. In Betracht kommen deshalb (Goebel, Vollstreckung effektiv 2002, 91):

  • ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis,
  • die Auszahlung eines Vorschusses auf den Pflichtteil,
  • Schriftverkehr über die Höhe des Pflichtteils und
  • die Übersendung von Nachweisen zum Umfang des Nachlasses.

2.2 Rechtshängigkeit

 

Rz. 5

Der Pflichtteilsanspruch ist mit Zustellung der Klage oder der Widerklage (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) rechtshängig. Auch hier reicht bereits das Feststellungsbegehren aus. Im Mahnverfahren tritt die Rechtshängigkeit mit Zustellung des Mahnbescheides ein, wenn die Streitsache alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs bzw. Einspruchs abgegeben wird (§§ 696 Abs. 3, 700 Abs. 2, 3 ZPO). Wird der Pflichtteilsanspruch nach Rechtshängigkeit gepfändet, kann der Kläger diese Wirkung nicht mehr dadurch beseitigen, dass er die Klage zurücknimmt. Eine Pfändung vor Rechtshängigkeit schließt eine wirksame Klagerücknahme hingegen nicht aus.

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