Rz. 15

Nach Nr. 1 lit. b) ist der Unterhaltsgewährung der Fall gleichgestellt, dass der Schuldner Leistungen nach sozialrechtlichen Vorschriften auch für Personen entgegennimmt, mit denen er in einer Bedarfsgemeinschaft i. S. v. § 7 Abs. 3 SGB II oder in einer Gemeinschaft i. S. v. §§ 19, 20, 36 und 43 SGB XII lebt und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zum Unterhalt verpflichtet ist, wie dies z. B. bei den Partnern einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft der Fall ist. Damit soll verhindert werden, dass Leistungen, die der Schuldner für die mit ihm in Gemeinschaft lebenden Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts entgegennimmt, von seinen Gläubigern gepfändet werden können. Nicht zu erfassen ist der Fall, dass das Einkommen des Schuldners bei der Feststellung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer Gemeinschaft lebende Personen berücksichtigt worden ist, denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist. Denn das Einkommen des Schuldners wird bei der Festsetzung der Leistungen insoweit nicht berücksichtigt, als dessen Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung darauf zugreift. In diesem Fall kann der mit dem Schuldner in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Partner, der wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Schuldners geringere Leistungen erhalten hat, eine Neufestsetzung unter Berücksichtigung der neuen Sachlage, Pfändungszugriff bei seinem Partner, beantragen.

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