Rz. 20

Erziehungsgelder (vgl. § 54 Abs. 5 SGB I; LG Oldenburg, Rpfleger 1987, 28) und Studienbeihilfen sind als zweckgebundene Leistungen unpfändbar, gleichgültig, ob sie aus öffentl. oder privater Hand gezahlt werden (Stein/Jonas/Brehm, § 850a Rn. 32). Hierzu zählen auch Stipendien, die mit der Auflage gewährt werden, nach Abschluss des Studiums in den Dienst der zahlenden Stelle einzutreten OVG Nordrhein-Westfalen, FamRZ 1975, 296), ebenso ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 197 = MDR 2006, 355 = Rpfleger 2006, 24 = ZVI 2005, 588 = NJW-RR 2006, 5 = WM 2006, 238 = JurBüro 2006, 99). Es handelt sich vielmehr um öffentliche Beihilfen, die wie Erziehungsgelder und Studienbeihilfen unmittelbar der Erziehung und Ausbildung der Pflegekinder dienen. Dementsprechend wird der Erziehungsbeitrag auch im Anwendungsbereich des § 76 BSHG nicht als Einkommen angesehen und mindert einen etwaigen Sozialhilfeanspruch der Pflegeeltern nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, FamRZ 1996, 900). Nicht unter den Anwendungsbereich der Norm fällt die Ausbildungsbeihilfe eines Strafgefangenen i. S. v. § 44 StVollzG (LG Kleve, ZInsO 2013, 836 = ZVI 2013, 273).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge