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Das praktische Problem besteht zumeist meist für einen Gläubiger darin, die genaue Sachlage nicht zu kennen. Das heißt, er weiß nicht, ob nur der Kaufvertrag geschlossen wurde oder ggf. sogar bereits die Auflassung erklärt wurde. In dieser Situation sollte er sowohl den schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch als auch das dingliche Anwartschaftsrecht in einem Beschluss pfänden. Zu beachten ist hierbei, dass der Beschluss dem Eigentümer (Verkäufer) als Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) und dem Käufer als Schuldner (§ 857 Abs. 2 ZPO) zuzustellen ist.

 

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