9.1 Antrag auf Pfändung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Auflassungserklärung/Eigentumsverschaffungsanspruch

 

Rz. 24

Das praktische Problem besteht zumeist meist für einen Gläubiger darin, die genaue Sachlage nicht zu kennen. Das heißt, er weiß nicht, ob nur der Kaufvertrag geschlossen wurde oder ggf. sogar bereits die Auflassung erklärt wurde. In dieser Situation sollte er sowohl den schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch als auch das dingliche Anwartschaftsrecht in einem Beschluss pfänden. Zu beachten ist hierbei, dass der Beschluss dem Eigentümer (Verkäufer) als Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) und dem Käufer als Schuldner (§ 857 Abs. 2 ZPO) zuzustellen ist.

 

9.2 Antrag auf Bestellung eines Sequesters

 

Rz. 25

 

An das

Amtsgericht

- Vollstreckungsgericht -

Az.: ...

Antrag auf Bestellung eines Sequesters

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

überreiche ich in der Anlage Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des ... vom ... (Az.: ...) nebst Zustellungsnachweis und stelle namens und in Vollmacht des dort bezeichneten Vollstreckungsgläubigers den Antrag,

einen Sequester zu bestellen.

Als Sequester schlage ich den ... in ... vor, der sich mit der Übernahme dieses Amtes mir gegenüber bereits einverstanden erklärt hat.

gez. Rechtsanwalt

9.3 Antrag auf Eintragung der Pfändung

 

Rz. 26

 

An das

Amtsgericht

- Grundbuchamt -

Az.: ...

Antrag auf Eintragung der Pfändung

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete.

Ich füge als Anlage bei:

  1. Urteil des LG (genaue Bezeichnung des Titels);
  2. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des ... (genaue Bezeichnung);
  3. notarielle Urkunde vom ... betreffend die Auflassung des ... (Grundstück näher bezeichnen) an den Sequester ...;
  4. Bewilligung des bestellten Sequesters für die Eintragung einer Sicherungshypothek zu EUR ... zugunsten des Gläubigers;
  5. Antrag des Sequesters auf Umschreibung des Eigentums am o. a. Grundstück auf den Vollstreckungsschuldner.

Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen,

unter Bezugnahme auf den bereits bei den dortigen Grundakten befindlichen Kaufvertrag mit den entsprechenden Genehmigungen die Umschreibung des Eigentums an dem o. a. Grundstück auf den Vollstreckungsschuldner und zugleich mit der Umschreibung die Eintragung einer Sicherungshypothek in der bewilligten Höhe für den Vollstreckungsgläubiger.

gez. Rechtsanwalt

9.4 Antrag auf Herausgabe der Auflassungsurkunde

 

Rz. 27

 

An den Notar ...

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger gegen Schuldner

beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers die Auflassungsurkunde für die am ... vor Ihnen als Notar erklärten Auflassung hinsichtlich des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des AG ..., Blatt ..., lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück ..., herauszugeben.

Gründe

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG ... vom ..., Az: ..., hat der Gläubiger das dingliche Anwartschaftsrecht gepfändet.

Beweis: beglaubigte Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG ... vom ..., Az. ...

Der Gläubiger benötigt zwecks Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Anwartschaftsrecht tatsächlich entstanden ist, die Auflassungsurkunde, damit die Pfändung im Grundbuch berichtigend vermerkt werden kann.

Zur Urkundenherausgabe sind Sie gemäß § 792 ZPO verpflichtet.

gez. Rechtsanwalt

9.5 Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek

 

Rz. 28

 

An das AG ... – Grundbuchamt –

Grundbuch von ... (genaue Bezeichnung)

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger gegen Schuldner

wird namens und in Vollmacht des Gläubigers beantragt, zugunsten des Gläubigers an dem vorbezeichneten Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe von ... EUR einzutragen.

Gründe

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG ... – Vollstreckungsgericht – vom ..., Az. M .../... wurde das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Beweis: anl. Ausfertigung des PfÜB des AG ... – Vollstreckungsgericht – vom ..., Az. ... M .../...

Die Auflassung ist notariell beurkundet und der Schuldner als Erwerber hat bereits den Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt.

Die Auflassung ist notariell beurkundet und für den Erwerber als Schuldner ist bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger daher eine Sicherungshypothek für seine Forderung.

gez. Rechtsanwalt

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